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Still und heimlich durchgeboxt: Verschärfung im Sexualstraf.

 
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Störtebeker



Anmeldungsdatum: 14.05.2006
Beiträge: 1256

BeitragVerfasst am: Sa Aug 11, 2007 10:21 am    Titel: Still und heimlich durchgeboxt: Verschärfung im Sexualstraf. Antworten mit Zitat

Still und heimlich durchgeboxt: Verschärfung im Sexualstrafrecht!

Keine Meldung in den Massenmedien, kein Jubel, daß endlich „durchgegriffen“ wird. Das neue Gesetz, eine Verschärfung des Sexualstrafrechts entsprechend der EU-Vorschrift, wurde bereits im November 2006 in erster Lesung durch den Bundestag gewunken, ohne in den Massenmedien überhaupt erwähnt zu werden. Erneut ohne jegliche Berichterstattung ist am 18.06.07 eine Expertenanhörung des Gesetzes in den Ausschüssen durchgeführt worden. Wieso wird ein Gesetz, das angeblich gegen Kinderpornographie und Kinderschänder vorgehen soll, in aller Heimlichkeit durchgezogen? Was ist faul mit diesem Gesetz, daß die Riege der stets um Selbstbeweihräucherung bemühten Politasse sich hier ausschweigt? „Das einzige was in den Massenmedien zu finden ist zum Thema, sind die Eigenlob-Äußerungen von Frau Zypriess und Frau Merkel, die großspurig verkündeten, nun würde mit dem angeblich durch das Internet aufgeblühten Kinderporno und mit den „Kinderschändern“ Schluss gemacht.“ schreibt hierzu Nachrichten-Heute.

Genauere Betrachtung zeigt, daß das gesamte Konzept des Sexualstrafrechts zu einem Gummiparagraphen der 130er-Qualität umfunktioniert werden soll, gleichgeschaltet mit den puritanischen Vorstellungen über zwischenmenschlichen Umgang à la USA. Bedenkt man, daß vor noch nicht allzu langer Zeit „Kinderschänderprozesse“ von wildgewordenen Emanzen à la „Wildwasser“ nachhaltig gesunde Familien zerstörten (der Richter hat sich zumindest in einem Fall, der durch die Presse gehechelt wurde, während der Freispruchbegründung bei den Eltern entschuldigt), sich Opa nicht mehr traut, die Enkelin auf den Schoß zu nehmen, um sie zu trösten, oder mit einem Klaps auf den Po wieder zum Spielen zu schicken, wird die Verschärfung des Gesetzes in dieser Form auch wieder einmal grundsätzlich die Falschen treffen und Denunzianten sowie puritanischen Missgünstlingen Tür und Tor öffnen. Die Kinderporno-Szene, die damit angeblich eingedämmt werden soll, wird das weder berühren, noch in Angst und Schrecken versetzen.

In der neuen Version z.B. heißt es im entsprechenden Bundestagsblatt In Absatz 1 werden die Wörter „Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren“ durch die Wörter „Wer eine Person unter achtzehn Jahren“ ersetzt. Damit sind, neben gleichaltrigen, auch Jugendliche und Kinder ebenfalls Täter und sowohl Sex unter Jugendlichen, Familienfotos vom kleinen Nackedei am Strand, als auch „Doktorspiele“ unter Kindern mit eingeschlossen, je nach dem, wie es dem bösen Nachbarn gefällt.

Der heute schon recht diffus gefaßte „Opfer-Kreis“ wird auf alle Menschen bis zum Alter von 18 Jahren ausgedehnt. In Absatz 1 werden die Wörter „die den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften)“ durch die Wörter „die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen unter achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (kinder- und jugendpornographische Schriften)“ ersetzt. Das heißt also, völlig willkürlich, wird mit dieser Formulierung jeglicher – auch und besonders einverständlicher – Sex zwischen Jugendlichen unter 18 Jahren zu einem schweren Verbrechen erklärt.

Lorenz Böllinger, Professor für Strafrecht an der Universität Bremen, hat sich dieses Themas bereits frühzeitig angenommen und wertet den „Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie” aus, der hier in Kurzform die Situation schildert, auf die sich Eltern und Großeltern, aber auch Geschwister usw. einstellen müssen. HANSE LAW REVIEW (HanseLR) [Vol. 2 No. 1]: „Das Sexualstrafrecht schützt die sexuelle Selbstbestimmung und die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Insbesondere hinsichtlich letzterer sind vom deutschen Gesetzgeber die allgemeinen Erkenntnisse von Entwicklungspsychologie und Sexualwissenschaft zugrundegelegt worden, als die Schutzaltergrenze grundsätzlich auf 14 Jahre festgelegt wurde (§ 176 StGB). Nur beim sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen ist das Schutzalter 16 Jahre bzw. bei Ausnutzung der Abhängigkeit 18 Jahre (§ 174 StGB). … Gegen diese lang etablierten und wohlbegründeten Standards verstößt der Vorschlag in grotesker Weise, indem der Rechtsbegriff „Kind” jede Person unter achtzehn Jahren bezeichnet (Art. l a des Entwurfs). Es werden also theoretisch „Taten” mit Opfern im Alter von vier oder 17½ Jahren gleichgesetzt. … Nach Art. 1 (b) genügt jegliche „bildliche Darstellung”, also auch eine obszöne Zeichnung oder ein Kunstwerk. Auch erscheint die - bei unklarer Formulierung offenbar gemeinte - Strafbarkeit dann unangemessen, wenn die pornografisch dargestellte Person zwar über 18 ist, aber „wie ein Kind aussieht” (Art. 3 Abs. 2). Damit wird die hoch bedeutsame rechtsstaatliche Sicherung unterlaufen, dass der Täter die Tatsachen gekannt haben muss und ihm diese Kenntnis nachgewiesen werden muss (Beweislastumkehr). … Er erscheint jedoch unter (b) zu weit und damit grundgesetzwidrig unbestimmt (§ 1 StGB und Art. 103 Abs. 2 GG). Denn es genügt bereits die „Verleitung” des Kindes zu „sexuellen Handlungen” - beides äußerst vage und schier uferlos anwendbare Begriffe. … Einmal mehr bekommen wir vorgeführt, wie auf der EU-Ebene nach dem populistischen Prinzip „Der Zweck heiligt die Mittel” gehandelt wird. Durch die EU-Strafrechtsvorgaben im Bereich der höchst diffus definierten „O.K.” (Organisierte Kriminalität) ist in unserem ursprünglich recht hoch kultivierten rechtsstaatlichen System von Strafrecht und Strafprozessrecht schon viel Porzellan zerschlagen worden. Wie bereits viele andere Maßnahmen ist diese im übrigen durch die UNO motiviert worden und damit direkt durch die äußerst repressive Strafrechtspolitik der U.S.A., welche sich in der UNO meist durchsetzen. Davon zeugen Formulierungen des Rahmenbeschlusses, welche wörtlich mit U.S.-Vorgaben übereinstimmen’. Das ist moralische Kolonisierung.“

Durch die schwammige Pauschalierung wird die nach deutschem Recht unabdingbare Strafabstufung nach der Intensität von Schuld und Rechtsgutsverletzung unmöglich gemacht. Eine Umsetzung in deutsches Recht wäre lt. Prof. Böllinger schon deshalb verfassungswidrig. Schon mangels der Regelung des Täteralters können sich hieraus die absurdesten Situationen ergeben, die – (noch?) überzogen dargestellt – sogar eine Mutter, die ihr Kind stillt, in strafrechtliche Gefahr bringt. Andersherum kann ein frisch strafmündig gewordener 14jähriger für das Fotografieren der knapp 18jährigen Schwester am Strand belangt werden.

Das von Prof. Böllinger erwähnte Einfluß us-amerikanischen Rechtsverständnisses ist für weiterführende Maßnahmen, die sich aus dieser Gesetzesverschärfung ergeben werden, zu beachten. „Sex Offenders“, öffentlich zugängliche Register aller unter diesen Paragraphen Verurteilten existieren bereits in den USA und Großbritannien. Mit Bild, Name und Adresse, Arbeitgeber (so sie noch einen finden) stehen diese Verurteilten lebenslang an diesem Pranger, und jeder kann sich dort informieren. Auch die BRD-Politasse, besonders der ach so christlichen Parteien, haben bereits ein solches Register gefordert, u.a. der Nordrhein-Westfälische Ministerpräsidenten Rüttgers.

Nicht ein einziger der Papagei-Journalisten in den Massenmedien hat sich die Mühe gemacht, nachzulesen, was da wirklich auf die Bevölkerung zukommt (Das folgende bezieht sich einerseits auf die europäische Rahmenrichtlinie und andererseits auf den konkreten deutschen Gesetzentwurf):

-Mindeststrafe 4 Jahre Gefängnis für alles, was die Sexualstrafgesetzgebung erfaßt.
Im Sinne der Sexualstrafgesetzgebung sind alle Personen bis 18 Jahre „Kinder“. Keine Unterscheidung mehr zwischen Kindern (bis 14 Jahre) und Jugendlichen (15 bis 18 Jahre).
-Lt. Sexualstrafgesetzgebung sind „Kinder“ nicht in der Lage, sexuellen Handlungen (im weitesten Sinne)zuzustimmen – in Unkenntnis, was ihre eventuell Zustimmung für sie bedeutet – gilt jede sexuelle Handlung (im weitesten Sinne), auch dann als „Kinderschändung“, wenn der „Täter“ selbst noch ein „Kind“ ist. Offiziell „sexueller Übergriff gegen Kinder“.
-Für jede Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird praktisch jegliche sexuelle Erfahrung zum schweren Verbrechen, das mit 4 Jahren Mindeststrafe geahndet wird. Sind beide unter 18, dürfte es dann meistens für beide gelten. Wobei unter „Sex“ bereits jegliches „Doktor-Spiel“zu verstehen ist.
-Kindern und Jugendlichen wird die gleiche Strafe auferlegt, wie Erwachsenen.
-Jegliche Darstellung in Bild, Foto, Video, Zeichnung oder Kunstwerk von Personen unter 18 Jahren – nackt, wenig bekleidet, mit „sichtbarer Schamgegend“, sogar bekleidet in „aufreizender“ Pose, wird zum schweren Verbrechen – für jeden, der es herstellt, besitzt, anderen zeigt, zur Verfügung stellt usw. wird eine Mindeststrafe von 4 Jahren fällig.
-Hier gilt sogar das Vermutungsprinzip, also wenn eine beteiligte oder abgebildete Person zwar älter als 18 ist, aber von irgend einem „Betrachter“ für jünger gehalten werden kann = 4 Jahre Mindeststrafe.

Bei genauer Betrachtung dieser „Verschärfung“ geht es also kaum um das Eindämmen oder Stoppen von Kinderpornographie im Internet, sondern um das Implantieren puritanischer US-Moralvorstellungen. Eine UN-Organisation fordert nun die in den USA bereits eingeführte „Rechtspraxis“ von allen anderen Ländern. Das ist der Grund, weshalb die EU diese Rahmenrichtline herausbrachte, die nun vom BRD-Regime umgesetzt wird.

Wer es nicht glaubt, sind die Stellungnahmen der Experten wie Rechtsanwalt Dr. Graupner, Co-Präsident der österreichischen Gesellschaft für Sexualforschung und herausragender deutschsprachiger Rechtsexperte für Sexualitätsfragen, oder Dr. Philipp Thiee, bzw. oben zitierten Prof. Böllinger. „Die ganze Tragweite und Absurdität der aus den extremistisch-christlichen Auswüchsen der USA herübergeschwappten völlig neuen Fassung des Sexualstrafrechts, das hier beraten wird. … definiert als „Kinder“-Pornografie alle bildlichen Darstellungen eindeutig sexueller Handlungen unter Einbeziehung einer Person unter 18 Jahren. Eindeutig sexuelle Handlungen inkludiert dabei sogar „aufreizende Zurschaustellung der Genitalien oder der Schamgegend“. Diese Formulierung wurde, wie die gesamte Definition von „Kinder“-Pornografie, wortwörtlich aus dem § 2256 des US-amerikanischen Federal Criminal Code übernommen.“

Das im europäischen Rahmenentwurf vorgesehene Delikt „Verleiten von Kindern (bis 18 Jahren) zu sexuellen Handlungen“, wurde im deutschen Gesetzentwurf nicht übernommen, allerdings in anderen europäischen Ländern, z.B. Italien.

Der Begriff „Verbreiten“ solcher Fotos (oder anderer Bilder) ist undefiniert. Man kann darunter also auch einfach ein Foto im Familienkreis verstehen. Zeigt man z.B. jemandem sein Familienalbum, kann es bereits brenzlich werden, zumal es ausreicht, „derartige“ Bilder nicht unter Verschluss zu halten, so dass andere Personen Zugriff haben. Bedenkt man, wieviele Familien ihre Fotoalben im Internet speichern, um sie entfernt wohnenden Freunden und Bekannten oder Familienangehörigen zugänglich zu machen …

Hierzu führt Nachrichten-Heute ein Beispiel an „Was das bedeutet, kann man sich an einigen Beispielen deutlich machen: Erika, 17, hat mit Hannes, 18 Urlaub gemacht. Beide sind bis über beide Ohren ineinander verliebt. Nach der Rückkehr werden Urlaubsfotos gezeigt. Man war an einem südlichen Strand, wo sich fast alle Damen „oben ohne“ sonnten, so auch Erika. Es sind also eine Anzahl von Fotos mit Erikas ausnehmend schönen Brüsten dabei. Ebenso ein paar Fotos, auf denen sich die beiden innig küssen. Auf einem der Fotos hat Hannes auch die Hand auf Erikas Po. Ein Bekannter, der zufällig beim Zeigen der Fotos dabei war, bekommt kurz danach Krach mit Erikas Vater und wird aus dem Haus geworfen. Er sinnt auf Rache. Da die neue Gesetzgebung gerade beschlossen wurde, zeigt er Erika und Hannes an - und auch Erikas Vater, in dessen Haus die Fotos gezeigt wurden, wegen Verbreitung von Kinderpornos. Alle drei werden zur gesetzlichen Mindeststrafe von 4 Jahren Gefängnis verurteilt. Der Richter erklärt, er sei zwar keine Freund der neuen Gesetzgebung, aber er müsse sich an geltende Gesetze halten. Er hätte zwar erwogen, das Verfahren wegen geringer Schuld einzustellen, aber wegen der offen gezeigten Brüste und der Hand auf dem Po („sexuelle Handlungen“) sei das nicht möglich gewesen. Ausserdem werden sie, die ja nun als Verbreiter von Kinderpornos als Schwerverbrecher angesehen werden, in die Sexualverbrecherkartei aufgenommen, über die jeder einsehen kann und überprüfen, ob in seiner Nähe eventuell ein solcher `Kinderschänder` wohnt. Erikas Vater hat seine Arbeit verloren, Hannes wurde aus der Lehre geworfen und Erika wird an keiner Schule mehr angenommen, weil sie dort als ‚Kinderschänderin’ ja Kontakt zu Kindern hätte. Das Leben der drei ist zerstört.“

Weitere Beispiele, die diese krasse, familien- und entwicklungsfeindliche Gesetzesänderung verdeutlichen, finden sich in den Artikeln von Karl Weiss. Daß es sich hier weder um Hirngespinste, Phantasien oder „Den-Teufel-an-die-Wand-malen“ handelt, dürfte jedem klar sein, der die hirnrissigen Gesetzesänderungen in der BRD seit EU-Diktat verfolgt hat. Kommt nun auch noch der Merkelsche „EU-Vertrag“ hinzu, der die Volksabstimmungen ähnlich wie in Sachen BRD-Grundgesetz aushebelt, dann Gute Nacht Marie …

Siehe auch
Karl Weiss
http://karlweiss.twoday.net/stories/3834997/

Nachrichten-Heute 08.08.2007
http://oraclesyndicate.twoday.net/stories/4146485/

Bundestag.de, Ausgabe 16/3439

http://dip.bundestag.de/btd/16/034/1603439.pdf
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Rotkopf



Anmeldungsdatum: 09.02.2006
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: Sa Aug 11, 2007 10:38 am    Titel: Antworten mit Zitat

Wieso wird das HIER eigentlich kritisiert? Da könnt ihr euch doch einen Sieg an die Fahnen basteln, diese Ausführungen entsprechen der reaktionären Gesellschaftspolitik die von fast allen hier Schreibenden gefordert wird ganz und gar. Ebenso entspricht das Einmischen des Staates in die Lebensformen der Bürger, jenseits nachvollziehbarer Notwendigkeiten wie z.b. dem Schutz der Kinder vor Übergriffen, den Wünschen der hier Schreibenden.

Was für ein Hohn die BRD für Autokratismus anzukläffen, nur weil es ein Autokratismus der falsche Seite ist.
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