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Vorratsdaten - Sammelwut verfassungswidrig

 
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admin



Anmeldungsdatum: 22.07.2004
Beiträge: 2347

BeitragVerfasst am: Di März 02, 2010 1:36 pm    Titel: Vorratsdaten - Sammelwut verfassungswidrig Antworten mit Zitat

Knapp einen Monat nach dem Hartz-IV-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht erneut spektakulär geurteilt: Karlsruhe hat die umstrittene Vorratsdatenspeicherung gekippt. Die obersten deutschen Richter gaben der größten Massenklage vor dem Verfassungsgericht statt.

Das Verfassungsgericht hat über die Vorratsdatenspeicherung geurteilt.

Die Massenspeicherung von Telefon- und Internetdaten zur Strafverfolgung auf Vorrat ist unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied, dass die Vorratsdatenspeicherung gegen das Grundgesetz verstößt. Sie ist nach dem Urteil mit dem Telekommunikationsgeheimnis unvereinbar.

Bei der Speicherung handelt es sich «um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt», sagte der scheidende Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier. Anhand der Daten seien «tiefe Einblicke in das soziale Umfeld» möglich. Die anlasslose Speicherung der Daten sei geeignet, ein «diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetsein» hervorzurufen.

Darüber hinaus wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus Sicht der Verfassungsrichter nicht gewahrt. Außerdem mangele es an einer Sicherheit für die Daten und es gebe keine konkreten Angaben, wofür die Daten gebraucht werden sollen.

EU-Richtlinie nicht in Frage gestellt

Der Urteilsspruch listet zahlreiche Einschränkungen für ein neu zu fassendes Gesetz auf: So dürften beispielsweise Verbindungsdaten besonders schutzwürdiger Personen wie Kirchenvertreter auch künftig nicht gespeichert werden. Zusätzlich seien für den Zugriff auf die gespeicherten Daten die gleichen Voraussetzungen bindend wie für die Online-Durchsuchung.

Die Verfassungsrichter machten dem Gesetzgeber klare Vorgaben, unter welchen Bedingungen die Speicherung möglich ist: So bedarf es eines Bundesgesetzes für die Speicherung, die Sicherheit der Daten muss durch eine entsprechende Aufsicht gewährleistet sein und der Betroffene muss erfahren, dass seine Daten übermittelt wurden. Wichtigste Voraussetzung für Karlsruhe: Die Daten werden von den einzelnen Telekommunikationsunternehmen gesammelt, so dass der Staat niemals selbst in Besitz eines Datenpools kommt.

Die gesamten bisher durch die Vorratsdatenspeicherung erlangten Daten müssen nach dem Urteil nun gelöscht werden - weil sie grundgesetzwidrig erlangt wurden. Nicht betroffen davon ist die Speicherung der Daten, die aus betrieblichen und geschäftlichen Gründen erfolgt - beispielsweise für den Einzelverbindungsnachweis.

Das Urteil schließt eine Speicherung der Daten jedoch nicht generell aus. Die deutschen Verfassungsrichter stellten nicht die Zulässigkeit der EU-Richtlinie in Frage, die Grundlage für das Gesetz in Deutschland ist. Ein derartiger Eingriff müsse an strengste Bedingungen geknüpft werden. Diese Voraussetzungen erfüllt das deutsche Gesetz laut dem Urteil nicht.

Telefon- und Internetdaten wurden bisher gespeichert

Nach dem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung werden seit 2008 Verbindungsdaten aus der Telefon-, Mail- und Internetnutzung sowie Handy-Standortdaten sechs Monate lang gespeichert. Damit wurde die entsprechende EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt und deutlich ausgedehnt.

Für sechs Monate gespeichert wurden ohne Verdacht zahlreiche Verkehrsdaten, die Aufschluss über die Kommunikation aller Bürger geben können. Dies sind unter anderem

- Telefonnummern von Anrufer und Angerufenem

- Uhrzeit und Dauer der Gespräche

- bei Mobilfunkgesprächen die Orte von Anrufer und Angerufenem

- E-Mail- und IP-Adressen von Sendern und Empfängern (verpflichtend seit 2009)

- Verbindungsdaten bei der Internetnutzung (ebenfalls seit 2009).

Betroffen von der Speicherung sind auch SMS- oder Multimedia-Nachrichten. Gespeichert wurden Verbindungsdaten, aber keine Inhalte der Telefonate, Mails und so weiter. Auch welche Webseiten besucht wurden, wird nach offiziellen Angaben nicht erfasst.

Nach dem Gesetzestext durften Staatsanwälte die Daten nicht nur bei schweren Straftaten, sondern auch bei solchen abrufen, die mittels Telekommunikation begangen wurden.
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