www.meidling-forum.at Foren-Übersicht www.meidling-forum.at

 
 FAQFAQ   SuchenSuchen   MitgliederlisteMitgliederliste   BenutzergruppenBenutzergruppen   RegistrierenRegistrieren 
 ProfilProfil   Einloggen, um private Nachrichten zu lesenEinloggen, um private Nachrichten zu lesen   LoginLogin 

Der Prozess Jesu aus Sicht des Jüdischen Rechts!

 
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen    www.meidling-forum.at Foren-Übersicht -> INTERNATIONALE BESCHWERDE-PLATTFORM
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Eberndorfer



Anmeldungsdatum: 10.09.2006
Beiträge: 2267

BeitragVerfasst am: Mi Dez 31, 2008 6:09 pm    Titel: Der Prozess Jesu aus Sicht des Jüdischen Rechts! Antworten mit Zitat

Rechtsgeschichte:
Der Prozess Jesu aus Sicht des Jüdischen Rechts


1. Einführung

2. Die Verhaftung Jesu

3. Im Hause des Hohepriesters

4. Thesen zur Aufrechterhaltung der Theorie eines jüdischen Prozesses

Kap. 13 Die Perversion des Rechts

Vorbemerkung

Juden haben sich mit der Geschichte Jesu kaum beschäftigt, obschon sie größtes Interesse an ihr haben sollten. Schließlich wurden Juden viele Jahrhunderte um Jesu willen verfolgt. Es gab hierfür vielerlei Gründe, die an dieser Stelle nicht erörtert werden können. Auf einen der Gründe soll hier kurz eingegangen werden. Die Verfolgungen der Juden hatten in der Regel zwei Ausgangspunkte: Es waren einerseits theologische, politische und wirtschaftliche Interessen, die Anlass und Antrieb für die Verfolgungen gaben, wobei diese entsprechend vom kirchlichen, politischen oder wirtschaftlichen Establishment ausgingen. Andererseits spielte das Vorurteil des christlichen Volkes, genährt und flankiert vom erwähnten Establishment, eine entscheidende Rolle bei den einzelnen großen Verfolgungsereignissen (Pogrome etc.), wie auch bei der fortwährenden Diskriminierung der Juden im so genannten Alltagsleben in den christlichen Ländern.

Die Kreuzigung Jesu beeinflusste zwar wie kaum ein anderes das Schicksal der Juden in den vergangenen zweitausend Jahren, die gegen sie erhobenen Vorwürfe wurde für sie jedoch kein Gegenstand der Forschung. Und in der Tat, was gab es da zu forschen? Für Juden war der Fall Jesus klar, nicht sie haben ihn gekreuzigt sondern die Römer und auch nicht sie haben die Kreuzigung veranlasst.

In den letzten Jahrzehnten haben die christlichen Kirchen ihre Einstellung zur Schuld der Juden an dem „Mord“ Christi teilweise zurückgenommen.

Das offizielle Christentum ist der ganzen Problematik gegenüber etwas aufgeschlossener. Die Vorurteile der Gläubigen werden aber wahrscheinlich noch lange anhalten; sie werden in den Evangelien gepredigt und sind somit Bestandteil des Glaubens. Diejenigen unter den Christen, für die nicht jedes Wort des Neuen Testaments sakrosankt ist und die neugierig genug sind, geschichtliche Überlieferungen zu überdenken und sie zu hinterfragen, können in der Erforschung, vielmehr in der Lektüre der Forschungsarbeit über den Prozess Jesu, einige wichtige Entdeckungen machen.

Es sei hier auch gleich vorweggesagt: selbst wenn die Erkenntnisse der neueren Forschung vieles bisher geglaubte in Frage stellen, den christlichen Glauben können sie weder mindern noch erschüttern; schließlich hat Jesus Liebe gepredigt, Vorurteile und Hass sind für den christlichen Glauben kein Erhaltungs- und Stabilisierungsfaktor.

In den letzten Jahrzehnten hat sich ein namhafter israelischer Jurist – Richter am Obersten Gerichtshof – mit den Berichten und Erzählungen zum Prozess und zur Kreuzigung Jesus beschäftigt. Als geschulter Jurist hat er sich nicht die Frage gestellt, ob die heute bekannten Informationen stimmen und inwiefern sie stimmen, sondern wie die Ereignisse nach damaligem Jüdischen und Römischen Recht hätten ablaufen müssen und wie sie nicht abgelaufen sein konnten. Seine Analyse erstreckt sich über 500 gedruckte Seiten.

Das Buch - Chaim Cohn, Der Prozess und Tod Jesu aus jüdischer Sicht, 2001, Insel Verlag - wurde im Seminar über Geschichte des Jüdischen Rechts besprochen und eine kurze Zusammenfassung zu den rechtlichen Fragen erstellt. Diese soll dem Interessierten den Einstieg in die komplexe Problematik erleichtern.

G. Miller

1. Einführung

Vor der Betrachtung des Prozesses gegen Jesus vor dem Hohen Rat aus Sicht des jüdischen Rechts ergeben sich Fragen, deren Beantwortung im Vorfeld nötig ist.

Als erstes stellt sich die Frage

- ob sich aus den Evangelien ergibt, dass ein Prozess gegen Jesus vor dem Hohen Rat im Hause des Hohenpriesters überhaupt stattgefunden hat, dann ist zu klären

- inwieweit die Gerichte unter der römischen Besatzung befugt waren, Recht zu sprechen und Urteile zu vollziehen, und es ist die Frage zu beantworten

- ob sich Kaiphas als Hohenpriester und die Ältesten und Schriftgelehrten auch redlich und gesetzestreu verhalten haben.

Es soll hier also keine kritische Erörterung des geschichtlichen Wahrheitsgehaltes der Evangelien erfolgen, sondern diese sollen als überlieferte Grundlage der Analyse des Prozesses genommen werden.

1.1. Die Überlieferung der Evangelien

Die Evangelien machen unterschiedliche Angaben darüber, was in der Nacht nach der Verhaftung Jesu geschah. Nach Lukas verbrachte Jesus die Nacht mit den Männern, die ihn bewachten; erst am nächsten Tag brachte man ihn vor den Hohen Rat (22, 63, 66). Nach Johannes führte man Jesus in das Haus des Hannas, des Schwiegervaters Kaiphas.

Kaiphas war zu dieser Zeit Hohepriester (Joh 18, 13), er übte das Amt von 18 – 36 unserer Zeitrechnung aus. Das Hohepriesteramt war das höchste religiöse und wohl auch nationale Amt, da der Hohepriester die Befehlsgewalt über die einzige, von den Römern erlaubte bewaffnete Truppe, die Tempelpolizei, ausübte. Im Hause Hannas' wird Jesus verhört und später gebunden in das Haus des Kaiphas gebracht. Darüber hinaus geschieht nichts mehr, bis Jesus zum Palast des römischen Prokurators (Statthalter in einer Provinz des römischen Reiches) geschafft wurde (Joh 19-24, 2Cool. Nach Markus (14, 53) und Matthäus (26, 57) stand Jesus indes in jener Nacht im Hause des Hohenpriesters Kaiphas vor dem Hohen Rat.

Fraglich ist, ob es sich bei der Versammlung im Hause Kaiphas’ um den Hohen Rat, wie es die Evangelisten Markus (Mk 14, 55) und Matthäus (Mt 26, 59) erzählen, also um den Großen Sanhedrin der Hohenpriester, Ältesten und Schriftgelehrten gehandelt hat.

Sollten sich diese Personen zusammengefunden haben, um einen Prozess gegen Jesus zu führen, ist folgendes zu beachten: die allgemeine Strafgerichtsbarkeit lag in Städten mit mehr als einhundertzwanzig Einwohnern bei dem so genannten Kleinen Sanhedrin. Der Kleine Sanhedrin bestand aus dreiundzwanzig Mitgliedern. Dieses Gericht konnte die Todesstrafe zur Anwendung bringen und hatte daher Verbrechen, die die Todesstrafe androhten, zu beurteilen

Der Große Sanhedrin der Einundsiebzig wurde als Grundquelle aller, das heißt ziviler, strafrechtlicher, administrativer oder gutachterlicher Gerichtsbarkeit betrachtet; er selbst übte die zivile oder strafrechtliche Gerichtsbarkeit jedoch nur in sehr wenigen, klar umrissenen Fällen aus, etwa dann, wenn ein Strafverfahren gegen einen Hohenpriester eingeleitet werden musste.

Im Folgenden soll jedoch davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Hohenpriester und dem ganz Hohen Rat (Mt 26, 59) oder allen Hohenpriestern, Ältesten und Schriftgelehrten (Mk 14, 53; Lk 22, 66) tatsächlich um den Großen Sanhedrin der Einundsiebzig gehandelt hat. In der weiteren Abhandlung werden die Bezeichnungen Hoher Rat und (Großer) Sanhedrin daher synonym verwandt. Ferner wird unterstellt, dass der Hohe Rat Jesus in jener Nacht angeklagt und ihm "den Prozess gemacht" hat. Diese Hypothese erweist sich als notwendig, um die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit dieses "Prozesses" mit den Vorschriften des Prozessrechts zu überprüfen.

1.2. Reichweite der Befugnisse des Großen Sanhedrin

Von der Hypothese ausgehend, dass ein Prozess gegen Jesus vor dem Hohen Rat stattgefunden hat, stellt sich nun die Frage, inwieweit der Sanhedrin zur Rechtsprechung und zum Vollzug von Urteilen befugt war.

Über die Befugnis des Hohen Rates, Kriminalfälle zu verhandeln und die Todesstrafe zu vollstrecken, führen die Gelehrten endlose Auseinandersetzungen. Im Johannesevangelium (18, 31) steht geschrieben, dass die Juden gesagt haben sollen, "wir dürfen niemanden töten". Diese Aussage wurde als hinreichender Beweis dafür verstanden, dass die Römer den Juden jegliche Zuständigkeit für die Kapitalgerichtsbarkeit, zumindest aber die Befugnis zur Vollstreckung ihrer Todesurteile entzogen hatten (vgl. beispielsweise E. Meyer: Ursprung und Anfänge des Christentums, Bd. I, S. 199 zur Kapitalgerichtsbarkeit; J. Blinzler: Der Prozess Jesu, S. 111 zur Befugnis zur Vollstreckung von Todesurteilen).

Auch unter denjenigen Autoren, die behaupten, der Hohe Rat habe keine Vollmacht zur Vollstreckung der von ihm verhängten Todesstrafe besessen, sind die Meinungen geteilt. So sagt eine Meinung, keine vom Sanhedrin verhängte Strafe sei vollstreckt worden, solange das Verbrechen nicht auch als nach römischem Recht strafbares Verbrechen anerkannt worden war (R. von Mayr: Der Prozess Jesu, in: Archiv für Kriminal–Anthropologie und Kriminalistik 21 [1906]). Andere wiederum beharren darauf, dass man sich zu diesem Zweck römischer Henker bedienen musste, und dass die Vollstreckung der vom Hohen Rat verhängten Strafen in Einklang mit römischen Gesetz und Verfahrensrecht stehen musste (F. Dörr: Der Prozess Jesu in rechtsgeschichtlicher Bedeutung, S. 62).

Es wird auch eine radikale Ansicht formuliert, nach der der Sanhedrin durch die Römer der gesamten Strafgerichtsbarkeit, zumindest jedoch der Kapitalgerichtsbarkeit, beraubt worden war und lediglich die Befugnis eines untergeordneten Gerichts behalten hatte, dem zum Beispiel die Ausstellung von Haftbefehlen, die Durchführung von Voruntersuchungen und ähnliches oblag (vgl. J. Klausner: Jesus von Nazareth, S. 462).

Eine weitere vertretene Ansicht besagt, dass der Sanhedrin seine Befugnisse hinsichtlich der Straf- und auch der Kapitalgerichtsbarkeit behalten hat, aber dass der Verurteilte gegen das Urteil des Rates von Rechts wegen Einspruch beim römischen Statthalter als Appellationsgericht einlegen konnte (S. Dubnow: Diwrei J’mei Am Olam, Bd. II, S. 220).

Weitere Meinungen besagen, dass der Hohe Rat zur Ausübung der Rechtssprechung bei Kapitalverbrechen befugt war, wenn vorher die Zustimmung des römischen Statthalters vorgelegen hat (H. Zucker: Studien zur jüdischen Selbstverwaltung im Altertum, S. 82; J. Lengle: Römisches Strafrecht bei Cicero und den Historikern, S. 51).

Nach talmudischer Überlieferung wurde Israel die Kapitalgerichtsbarkeit 40 Jahre vor der Zerstörung des Tempels, also im Jahre 30, genommen. Diese Überlieferung findet sich in beiden Versionen des Talmuds (Es existiert eine palästinische und eine babylonische Version des Talmuds.

Erstere geht auf das das Jahr 425 zurück, während letztere im 6. Jh. in Babylonien zur Zeit der Diaspora entstand.) Die babylonische Fassung lautet: "Als Rabbi Jischmael ben R. Jose erkrankte, sandten sie an ihn: sage uns doch zwei oder drei Dinge, die du im Namen deines Vaters gesagt hast. Da ließ er ihnen erwidern: …vierzig Jahre vor der Zerstörung des Tempels wanderte das Synedrium aus und ließ sich in den Kaufhallen nieder" (B Sanhedrin 41b). In der palästinischen Fassung steht folgendes: "Vierzig Jahre vor der Zerstörung des Hauses wurde die Kapitalgerichtsbarkeit hinweg genommen. In den Tagen Schimon ben Schetachs wurde die zivile Gerichtsbarkeit weggenommen. Da sagte Rabbi Schimon bar Jochai: Gelobt sei Gott, denn ich bin nicht weise genug, um zu richten." (J Sanhedrin I, 1).

Im babylonischen Talmud gibt es jedoch auch eine diesem widersprechende Überlieferung. Dort steht geschrieben, dass die Kapitalgerichtsbarkeit erst ein Ende fand, als der Tempel zerstört war, das heißt im Jahre 70 (B Sanhedrin 52b). Da die Kapitalgerichtsbarkeit gemäß der Bibel innerhalb des Tempelbezirks ausgeübt werden musste ("an dem Ort, den der Herr erwählen wird", Dtn 17, Cool, kam die Zerstörung des Tempels einer automatischen Aufhebung dieser Form der Gerichtsbarkeit gleich. Gleichzeitig gibt es aber auch im Talmud Hinweise, dass die Kapitalgerichtsbarkeit auch nach der Tempelzerstörung ausgeübt wurde, "nicht etwa, um die Worte der Tora zu überschreiten", sondern weil die Situation es so verlangte (B Sanhedrin 46a). Daraus lässt sich schließen, dass eine freiwillige Aufgabe der Gerichtsbarkeit lange vor der Zerstörung des Tempels in hohem Maße unwahrscheinlich ist.

Fraglich ist an dieser Stelle, warum sowohl die babylonische als auch die palästinische Überlieferung das Ende der Kapitalgerichtsbarkeit auf das Jahr 30 datieren. Zu vermuten ist, dass die Ursache bzw. Absicht etwas mit diesem Datum zu tun hat. Diese Überlieferung scheint geschaffen worden zu sein, um den Sanhedrin von jeder Verbindung mit der Kreuzigung Jesu zu befreien, die in jenem Jahr stattgefunden haben soll, denn wenn der Hohe Rat vierzig Jahre vor der Tempelzerstörung keine Kapitalgerichtsbarkeit mehr ausübte, sei es aufgrund seiner Verlagerung in Kaufhallen oder weil die Gerichtsbarkeit "aufgehört" hatte, dann konnte er Jesus nicht den Prozess gemacht bzw. ihn gekreuzigt haben.

Als ein Grund, warum der Sanhedrin seine Kapitalgerichtsbarkeit beendet haben soll, wird genannt, dass die Zahl der Mörder so stark zunahm, dass er nicht mehr imstande gewesen sei, diese Arbeitslast zu bewältigen. Obwohl zu jener Zeit die Gewalt in Judäa zunahm, ist es nicht vorstellbar, dass der Gerichtshof aus diesem Grund seine Rechtsprechungsbefugnisse aufgegeben haben soll, denn damit hätte er der römischen Besatzungsmacht gegenüber zugegeben, dass er seinen Aufgaben und Pflichten nicht gewachsen ist. Im Gegenteil aber musste der Sanhedrin ein vitales Interesse daran gehabt haben, nachzuweisen, dass er alle ihm anvertrauten rechtlichen und administrativen Funktionen gewachsen war und für die Aufrechterhaltung von Frieden und Ordnung innerhalb der jüdischen Bevölkerung sorgte, denn ansonsten bestand die Gefahr, dass die römische Besatzungsmacht die Teilautonomie der Juden hinweg nähme und den Römern auch die Gerichtsbarkeit überlassen worden wäre (vgl. H. Graetz: Geschichte der Juden, Bd. III, S. 554).

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Sanhedrin in den vierzig Jahren vor der Zerstörung des Tempels tatsächlich die Kapitalgerichtsbarkeit ausübte. Er behielt während dieser Zeit seinen Sitz im Tempelbezirk und ging nicht ins Exil, weder in irgendwelche Kaufhallen oder sonst irgendwo hin.

Es drängt sich die Frage auf, warum die jüdische Überlieferung davon spricht, dass die Kapitalgerichtsbarkeit um das Jahr 30 aufgehört hat. Es drängt sich geradezu auf, dass dieser Zeitpunkt mit der Kreuzigung Jesu zusammenhängt, die auf jenes Jahr datiert wurde. Vermutlich ist es eine Verteidigung gegenüber den Schuldvorwürfen seitens der Evangelien. Scheinbar reichte es nicht aus, die Darstellungen in den Evangelien als unwahr zurückzuweisen, statt dessen dachte man wohl, eine Überlieferung, die zur Sprache brächte, dass die jüdischen Gerichte zur Zeit der Kreuzigung Jesu gar keine Kapitalgerichtsbarkeit mehr ausübten, könnte ein plausibles und akzeptables Argument zu ihrer Verteidigung darstellen.

Zusammenfassend ist anzunehmen, dass der Sanhedrin alle jemals nach jüdischem Recht innegehabten Befugnisse hinsichtlich der Behandlung von Kapitalverbrechen behalten hatte. Entsprechend gab es keinerlei Zuständigkeitsprobleme, die hätten verhindern können, dass er Jesus auf jede mit diesem Recht in Einklang stehende Weise den Prozess machte, sofern vom Gesetz her ein Verbrechen vorlag. Es ist mangels historischer Quellen auch nicht nachweisbar, dass dem Sanhedrin seitens der römischen Verwaltung oder durch römisches Gesetz irgendein Teil seiner nach jüdischem Recht ausgeübten Gerichtsbarkeit entzogen worden war (vgl. P. Winter: On the trial of Jesus, S. 10, S. 154; H. Mantel: Studies in the History of the Sanhedrin, S. 254 ff.).

1.3. Gesetzestreue des Hohenpriesters und der Mitglieder des Großen Sanhedrin

Nachdem festgestellt ist, dass die Römer der innerjüdischen Gerichtsbarkeit keine Hemmnisse in den Weg gestellt haben und somit auch der Hohe Rat die Kapitalgerichtsbarkeit ausgeübt hat (vgl. oben 1.2. Reichweite der Befugnisse des Großen Sanhedrin), ist noch die Frage zu beantworten, ob sich die Mitglieder des Hohen Rates, also der Hohenpriester, die Ältesten und die Schriftgelehrten gesetzestreu verhalten haben oder ob Urteile und Entscheidungen nach Gutdünken oder nach dem eigenen Vorteil gefällt worden sind.

Verschiedentlich wird die Behauptung aufgestellt, bei den Hohenpriestern, Ältesten und Schriftgelehrten habe es sich um Verbrecher gehandelt, gewohnt und entschlossen, um des Erreichens ihres hässlichen Zieles willen jedes Gesetz zu brechen. (Als solche Ziele kommen in Betracht die Sicherung und der Ausbau der erreichten Machtposition und des Einflusses, die Vermehrung des eigenen Vermögens und ähnliches; jeglicher Widerstand gegen die Erreichung dieser Ziele musste natürlich mit allen Mitteln verhindert werden.)

So haben die führenden Priester nach Matthäus (26, 15, 16) Judas skrupellos mit 30 Silberlingen dazu angestiftet, Jesus zu verraten. Wer so etwas tut, der schreckt auch nicht davor zurück, illegale Mittel anzuwenden und das Gesetz zu brechen. Als weiteres Argument für die Verkommenheit der Hohenpriester und Ältesten gelten die Schmähreden Jesu gegen die Schriftgelehrten und Pharisäer (So wandte sich Jesus laut Matthäus (23, 13 – 36) an sie mit den Worten: "Weh euch Gesetzeslehrern und Pharisäern! Ihr Scheinheiligen! […23, 25] Eure Becher und Schüsseln haltet ihr äußerlich rein, aber was ihr daraus esst und trinkt, habt ihr euch in eurer Gier zusammen gestohlen. […23, 28] So seid ihr: Von außen hält man euch für fromm, innerlich aber steckt ihr voller Heuchelei und Schlechtigkeit.").

Als weiterer Beleg für die Schlechtigkeit der Hohenpriester gilt ein Bericht des Josephus (F. Josephus: Antiquitates Judaicae, 20, 8.Cool. In diesem Bericht heißt es: "Schließlich gingen die Hohenpriester in ihrer Dreistigkeit und in ihrem Übermut so weit, dass sie sich nicht scheuten, ihre Knechte auf die Tennen zu schicken und die den Priestern zustehenden Zehnten wegnehmen zu lassen, was zur Folge hatte, dass die ärmeren Priester aus Mangel an Lebensmitteln dem Tode verfielen."

Zu beachten ist hierbei jedoch, dass diese Geschehnisse etwa 30 Jahre nach dem Tode Jesu stattfanden, also etwa um das Jahr 60. Zu dieser Zeit hatten sich untere Schichten der Priesterschaft mit den Zeloten (Mitglieder einer stark religiösen, römerfeindlichen Gruppe von Juden, die die römische Besatzung mit Waffengewalt beenden wollten) zusammengetan.

Insoweit handelte es sich bei der Wegnahme der Zehnten um eine Beschlagnahme, eine, wenn auch moralisch ungerechtfertigte, polizeiliche Maßnahme der pro-römisch eingestellten Hohenpriester gegenüber den mit den Zeloten sympathisierenden Priestern. Denn der Kampf der Zeloten galt nicht nur den Römern, ebenso wurden auch die mit den Römern zusammen arbeitenden Juden, also auch die Hohenpriester als Gegner angesehen.

Als weiterer Hinweis auf die angebliche Kriminalität der Hohenpriester gilt ein im Talmud enthaltenes Spottgedicht (T Menachot XIII, 21). Dieses Spottgedicht soll gegen die führenden hohenpriesterlichen Familien gerichtet gewesen sein, die gemeinsam die Nation plünderten und ruinierten. In ihm werden die Knüppel und Fäuste, die Schreibfedern und das Getuschel, mit denen die in ihm genannten Hohenpriester und ihre "Spießgesellen" das Volk behandelten, angesprochen und beklagt.

Aufgezeichnet wurde diese Geschichte von Abba Jossei ben Chanan, der um das Jahr 80 lebte, sowie von Abba Schaul ben Botnit, der etwa 20 Jahre davor lehrte. Bemerkenswert ist, dass die erwähnten Hohepriester meistens nach dem Tode Jesu ernannt wurden. Hinzu kommt, dass um das Jahr 60 herum, wie schon bei Josephus angesprochen, die Überheblichkeit und Gewalt der Hohenpriester den Zeloten gegenüber stark zunahm.

Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Erzähler des Spottgedichtes selbst Zeloten waren, die unter der Verfolgung durch die Hohenpriester zu leiden hatten und das Gedicht dazu nutzten, diese zu diskreditieren und Abneigung und Abscheu im Volke den Hohenpriestern gegenüber zu vergrößern.

Das Spottgedicht erlaubt indes auch eine andere Deutung: in ihm werden die Ursachen für die Zerstörung des Tempels und die Niederlage des Aufstands beschrieben. Gerade die Misswirtschaft der Hohenpriester soll den göttlichen Zorn über den Tempel gebracht haben, denn auf das Spottgedicht folgt im Talmud ein Ausspruch, wonach der Tempel zerstört worden sei, weil sie "Geld liebten und einander hassten" (T Menachot XIII, 22).

Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt, der bei der Betrachtung der Aufzeichnungen und Berichte aus dieser Zeit zu beachten ist, ist die politische Situation. Judäa war von den Römern besetzt. Diese ernannten die Hohenpriester und setzten sie auch wieder ab. Es war natürlich im ureigenen Interesse der Römer, nur solche Männer zum Hohenpriester zu ernennen, die ihnen freundlich gesinnt und vertrauenswürdig waren.

Für die jüdische Bevölkerung hingegen war das Amt des Hohenpriesters das Symbol des Nationalstolzes, jüdischer Rechtsansprüche und des Vorrangs ihrer Religion. Die Einmischung der Besatzungsmacht in das Hohenpriesteramt mussten die Juden als eine enorme Herabsetzung, Erniedrigung und Entwürdigung empfunden haben, schließlich stand dieses Recht nur dem Großen Sanhedrin zu.

Daraus lassen sich natürlich auch Schlüsse darauf ziehen, in welchem Ansehen der von den Römern ausgesuchte und ernannte Hohenpriester in der Bevölkerung und folglich auch bei den verschiedenen Autoren stand. Andererseits lässt sich aus diesem Sachverhalt nicht folgern, dass die Hohenpriester Kollaborateure oder Verräter waren. Dafür finden sich keinerlei Beweise. Gerade weil die Grundstimmung der Juden römerfeindlich war und die Zeloten mehr und mehr Zuspruch fanden, hätte es sicherlich Hinweise dafür gegeben, wenn die Hohenpriester, namentlich Kaiphas, für die Römer tätig gewesen wären. Ein Überläufer wäre zutiefst verachtet worden.

Während es unter den Hohenpriestern und Ältesten viele Sadduzäer (Die Sadduzäer erkannten als bindend lediglich die schriftlichen Gebote der Tora an.) gab, waren die Gelehrten im Sanhedrin Pharisäer (Die Pharisäer "erweiterten" die Tora um die mündlichen Gesetzesüberlieferungen, die Mischna.). Josephus (vgl. F. Josephus: Antiquitates judaicae, 18, 1,3) beschrieb die Pharisäer folgendermaßen: "sie waren arm und strebten nicht nach weltlichem Reichtum, verhielten sich umsichtig und handelten stets aufgrund gewissenhafter Überlegungen und nach bestem Wissen, waren zudem bescheiden und bezeugten ihren Ältesten Respekt; nicht zuletzt waren sie fromm und glaubten, ein barmherziger Gott werde allen guten und gerechten Menschen in einer besseren kommenden Welt die Qualen, die sie auf Erden erlitten hatten, vergelten".

Die Pharisäer standen in dem Ruf einer rigorosen Gesetzlichkeit und einer peinlich formalistischen Genauigkeit bei der Beachtung jeder kleinen Einzelheit des Gesetzes. Es besteht kein Anlass anzunehmen, die pharisäischen Vertreter im Hohen Rat seien anders gewesen.

Zusammenfassend lässt sich folgendes sagen: Kaiphas musste in seinem Amt als Hohepriester auf einem schmalen Grat balancieren. Zum einen hatte er die Befehle und Anordnungen der römischen Besatzungsmacht umzusetzen, zum anderen die Belange der jüdischen Bevölkerung zu vertreten. Als ein von Rom vorgeschlagener Kandidat, der letztendlich dem römischen Statthalter verantwortlich war und von diesem abgesetzt werden konnte, war der Hohepriester natürlich bestrebt, die inneren Angelegenheiten der Juden so reibungslos und effizient zu regeln, dass es keinen Anlass für eine römische Intervention gab, das heißt, die Römer mussten ständig überzeugt werden, dass die Verwaltung in sicheren und fähigen Händen lag.

Da es keine Hinweise für ein gegenteiliges Verhalten gibt, ist anzunehmen, dass Kaiphas die jüdischen nationalen und religiösen Anliegen angemessen vertrat. Gerade deshalb ist aber auch nicht anzunehmen, dass sich Kaiphas von unaufrichtigen oder gar kriminellen Motiven leiten ließ. Und schließlich hat, wobei dies fast unnötig zu sagen ist, auch ein Hohepriester mangels widerlegender Indizien Anspruch auf eine Unschuldsvermutung. Daher ist festzuhalten, dass sich Kaiphas, ebenso wie die übrigen Mitglieder des Hohen Rates, an Recht und Gesetz gehalten hat (vgl. zum gesamten Punkt 1 auch Cohn: Der Prozess und Tod Jesu aus jüdischer Sicht, S. 53 ff.).

2. Die Verhaftung Jesu

Im Rahmen der Fragestellung, ob es einen Prozess gegen Jesus vor dem Hohen Rat gegeben hat, ist schon von Interesse, wer Jesus an jenem Abend verhaftet hat, die römische Besatzungsmacht oder aber Juden in Vorbereitung des geplanten Prozesses.

2.1. Die Berichte der Evangelien

Die Geschehnisse stellen sich nach den Evangelien folgendermaßen dar: Jesus und die Jünger verließen nach dem "letzten Abendmahl" Jerusalem, begaben sich zum Ölberg (Mk 14, 26; Mt 26, 30; Lk 22, 39) und kamen zu einem Ort namens Gethsemane (Mk 14, 32; Mt 26, 36). Bei diesem Ort könnte es sich um denselben Ort gehandelt haben, der bei Johannes (18, 1) als Garten jenseits des Kidronbaches beschrieben ist. Wichtig ist, dass sich Jesus und seine Jünger öfter an diesem Ort aufgehalten haben (vgl. Lk 22, 39; Joh 18, 2).

Während Jesus zu seinen Jüngern sprach, tauchten plötzlich Leute auf, die von Judas angeführt wurden. Die Evangelisten beschreiben diese Leute folgendermaßen: nach Markus (14, 43) und Matthäus (26, 47) war es eine mit Schwertern und Knüppeln bewaffnete Schar, die von den führenden Priestern, den Gesetzeslehrern und Ratsältesten geschickt worden waren; nach Lukas (22, 47 ff.) kam eine Schar, Jesus indes wandte sich direkt an die führenden Priester, die Offiziere der Tempelwache und die Ratsältesten (22, 52). Johannes (18, 3) hingegen beschreibt die auftauchenden Menschen als römische Soldaten, die von einigen Tempelwächtern begleitet wurden; die Verhaftung nahmen die Römer und die jüdischen Tempelwächter gemeinsam vor (18, 12).

2.2. Die Beteiligten an der Verhaftung

Nach heutigen Erkenntnissen ist man sich einig, dass es sich bei der Truppe um eine Kohorte und ihren Tribun (eine römische Militäreinheit und ihr Befehlshaber) gehandelt hat (vgl. P. Winter: On the trial of Jesus, S. 44 ff; S.G.F. Brandon: The trial of Jesus of Nazareth, S. 196).

Fraglich ist jedoch, um wen es sich bei den beteiligten Juden gehandelt hat, da diese einmal als eine mit Schwertern und Knüppeln bewaffnete Schar, einmal als Tempelwächter bezeichnet werden und teilweise behauptet wird, Älteste und Hohenpriester hätten sich unter der Menge befunden.

Die Behauptung, dass Älteste und Hohenpriester bei der Verhaftung anwesend waren, stellt sich als unrealistisch und übertrieben dar, denn eine Verhaftung wird gewöhnlich – und so verhielt es sich auch damals – nicht von einem Ältesten oder Richter vorgenommen und ganz gewiss nicht von vielen Ältesten oder Richtern, die sich zu diesem Zweck zusammentun.

Die Obrigkeit hätte, um eine Verhaftung vorzunehmen, selbstverständlich einen oder mehrere ausgebildete, bewaffnete Beamte losgeschickt. Auch die Annahme, Älteste hätten sich unter den Leuten befunden, erweist sich als nicht glaubwürdig. Es ist nicht anzunehmen, dass eine bedeutende Persönlichkeit die Mühe auf sich nimmt, zu einer späten Nachtstunde die Stadt zu verlassen und eine nicht unerhebliche Entfernung bergauf zurückzulegen, um persönlich der Verhaftung eines als Verbrecher Verdächtigen beizuwohnen, wer auch immer dieser Verdächtige sei. Insbesondere muss dies auf diese Nacht zutreffen, da diese eine besondere Nacht war, nämlich die Nacht des Pessachfestes (laut Johannes geschah die Verhaftung am Vorabend des Pessachfestes).

In dieser Nacht war jeder jüdische Hausinhaber entweder mit der Sederfeier (Pessachfest) oder aber, wenn man mit Johannes die Verhaftung auf den Vorabend des Pessachfestes datiert, mit den Vorbereitungen dieses wichtigen Festes und seiner Opfer beschäftigt. Es ist undenkbar, dass er in einer solchen Nacht in die Berge hinausgelockt werden konnte, um an einer Polizeiaktion teilzunehmen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass, sollten wirklich Älteste und Priester hinter der Verhaftung gesteckt haben, diese wohl kaum persönlich anwesend gewesen wären; es ist eher wahrscheinlich, dass sie in diesem Falle ihre Agenten und Beamten geschickt hätten, um selbst nicht gesehen und identifiziert zu werden.

Die wahre Identität der jüdischen Beteiligten an der Verhaftung erschließt sich direkt aus der Bezeichnung "Offiziere der Tempelwache" bei Lukas (22, 52). Auch bei Johannes (18, 2) werden die beteiligten Juden als "einige Tempelwächter" bezeichnet. Wie bereits oben erwähnt, erfolgte die Verhaftung eines Verdächtigen nicht von Scharen oder von Ältesten oder Priestern, sondern durch eine Polizeieinheit.

Daneben ist zu beachten, dass die einzigen Menschen, die autorisiert waren, eine Verhaftung im Auftrag des Hohenpriesters vorzunehmen, Beamte der Tempelpolizei gewesen sind. Bei den jüdischen Beteiligten handelte es sich also keinesfalls um Scharen (es ist auch nicht einzusehen, warum eine Volksmenge, die Jesus noch Stunden zuvor bejubelt hat, ihn plötzlich verhaften und getötet sehen will; auch fürchteten die Hohenpriester und Schriftgelehrten einen Aufruhr im Volke, wenn sie Hand an Jesus legten [Mk 14, 2], nun sollten sie sich der Hilfe dieses Volkes bedienen?), es handelte sich vielmehr um eine Abordnung der Tempelwache.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der Verhaftung Jesu um ein gemeinsames Unterfangen römischer Soldaten und Angehöriger der jüdischen Tempelpolizei gehandelt hat.

2.3. Der Verrat Judas'

Als ein Indiz für eine jüdische Initiative zur Verhaftung Jesu dient der Verrat des Judas. Der Verrat des Judas wird in allen vier Evangelien geschildert (Mt 26, 14 ff.; Mk 14, 10 f.; Lk 22, 3 ff.; Joh 13, 2). Allerdings ist diese ganze Erzählung zu unwahrscheinlich und zu unstimmig, so dass sie keine Glaubwürdigkeit verdient. Jesus kehrte offen und im Triumphzug nach Jerusalem zurück. Laut Johannes (12, 12) hatte die "große Menge zuvor gehört", dass "Jesus auf das Fest kommen wird". Es besteht deshalb auch kein Zweifel, dass die Behörden, sofern sie an Jesus interessiert waren, über seine bevorstehende Ankunft unterrichtet waren.

In den Evangelien wird berichtet, dass die Verschwörung zwischen Judas und den Priestern zwei Tage vor dem Pessachfest ausgemacht worden war (Mk 14, 1; Mt 26, 2), also entweder am Tag des triumphalen Einzugs Jesu selbst oder am nächsten Tag, aber zu einem Zeitpunkt, wo jeder seinen Aufenthaltsort erfahren hatte. Es hätte demnach keinerlei Schwierigkeiten bereitet, ihn aufzuspüren, weder für die römischen Behörden und erst recht nicht für die Tempelpolizei.

Nach Lukas sagte Jesus selbst bei seiner Festnahme: "Ihr seid wie gegen einen Räuber mit Schwertern und mit Stangen ausgezogen. Ich bin täglich bei euch im Tempel gewesen, und ihr habt nicht Hand an mich gelegt" (Lk 22, 52 f.). Hätte die jüdische Obrigkeit ein Interesse an der Festnahme gehabt, so hätte sie ihn im Tempel oder auf dem Weg zum Tempel oder zurück festnehmen können.

Die Tempelwache hätte Jesus auch überall hin mit Leichtigkeit folgen können; es bestand also keinerlei Notwendigkeit für irgendeinen Verrat oder eine Verschwörung, und auch jeder Aufwand von Geld für solche Dienste wäre Verschwendung gewesen. Auch das Argument, der Hohepriester hätte Angst vor einem öffentlichen Aufruhr im Falle einer offenen Verhaftung gehabt (vgl. Mk 14, 2), geht fehl. So war bekannt (vgl. oben unter 2.1.), dass Jesus jeden Abend auf den Ölberg hinausging. Jesus versammelte sich oft dort mit seinen Jüngern (Joh 18, 2). Man konnte ihm ohne Schwierigkeiten und ohne die Hilfe eines Informanten dorthin folgen.

Es bestand also auch hier keine Notwendigkeit, dass die Tempelpolizei das Angebot einer Führung durch Judas in Anspruch genommen hat. Ebenso bestand auch keine Notwendigkeit dafür, dass Judas Jesus als Erkennungszeichen küsste, schließlich predigte Jesus jeden Tag im Tempel; er muss daher auch den Angehörigen der Tempelpolizei bekannt gewesen sein.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Festnahme weder eine Verschwörung noch ein Verrat des Judas in irgendeiner Weise erforderlich war. Insoweit kann diese Geschichte vom Verrat Judas nicht als Indiz für eine jüdische Initiative zur Verhaftung Jesu gesehen werden.

2.4. Der Hintergrund der Verhaftung

Wie bereits oben unter 1.2. festgestellt, besaßen die jüdischen Gerichte die Befugnis, Haftbefehle auszustellen. Dies haben sie in der Praxis auch regelmäßig getan, denn das Vornehmen von Verhaftungen stellt einen integralen Bestandteil der Ausübung der Strafverfolgung dar. Demzufolge muss auch ein Gericht, das bevollmächtigt ist, Verbrechern den Prozess zu machen, das Recht haben, alle notwendigen Schritte zu ergreifen, damit ein Angeklagter zum Prozess vor Gericht gebracht wird.

Es ist behauptet worden, das Fehlen eines förmlichen Haftbefehls deutet darauf hin, dass die Festnahme Jesu von den Juden und nicht von den Römern angeordnet worden sei, weil der Sanhedrin keiner förmlichen Anklage bedurfte, während dies im römischen Strafrecht unerlässlich war (vgl. F.J. Powell: The trial of Jesus Christ, S. 50 ff.).

Indes, während der Festnahme Jesu wurde kein Hinweis bzw. keine Information darüber gegeben, welchen Vergehens er verdächtigt und weshalb er verhaftet wurde. Wären Äußerungen in diese Richtung getan worden, dass es um eine Angelegenheit der jüdischen Religion ging, ein Bereich, in dem die jüdischen Gerichte allein die Rechtsprechung ausübten, wäre die Schlussfolgerung klar gewesen, dass die Verhaftung von einem jüdischen Gericht angeordnet worden war. Da solche Informationen fehlen, muss man sich der Indizien in den Erzählungen der Evangelisten über die Verhaftung bedienen, um zu einer Schlussfolgerung zu gelangen.

Besonders beachtenswert ist die Tatsache, dass eine römische Kohorte mitsamt ihrem römischen Befehlshaber und die jüdische Tempelpolizei gemeinsam an der Verhaftung beteiligt waren, das heißt, dass beide in Übereinstimmung miteinander und aufgrund vorheriger Absprachen handelten. Dies bedeutet auch, dass beide Seiten den Grund für die Festnahme gekannt und beide sie auch für berechtigt und wünschenswert erachtet haben, denn die Römer hätten sich nicht für eine ungesetzliche oder unnötige Verhaftung zur Verfügung gestellt.

Eine Möglichkeit besteht darin, dass der jüdische Gerichtshof die römische Besatzungsmacht gebeten hat, bei der Verhaftung Jesu behilflich zu sein. Allerdings scheidet diese Möglichkeit von vornherein aus, da die Römer niemals den jüdischen Obrigkeiten bei der Durchführung einer Festnahme geholfen hätten; zudem ist es auch sehr unwahrscheinlich, dass sich die Juden um die Hilfe der Römer bemüht haben, hätte dies doch bedeutet, dass sie nicht in der Lage sind, ihre eigenen Angelegenheiten selbständig zu erledigen.

Aufgrund der Anwesenheit der römischen Soldaten bei der Verhaftung scheint es, als ob dies der Beweis für eine römische Initiative zur Verhaftung ist. Die Römer waren nicht gewohnt und nicht dafür zugänglich, ihre Truppen auf Betreiben anderer zu entsenden. Die Tatsache, dass Jesus am nächsten Tag zum römischen Statthalter geschafft wurde, zeigt auf, dass es sich bei der Verhaftung Jesu durch die Römer um den ersten Schritt des gerichtlichen Verfahrens handelte, dass eben an diesem nächsten Tag vor Pilatus stattfinden sollte.

Bemerkenswert ist, dass Pilatus bereit gewesen sein soll, früh am nächsten Morgen zu Gericht zu sitzen, zu einer Stunde, zu der es ungewöhnlich war, dass ein Statthalter Gerichtsangelegenheiten anhörte (vgl. P. Winter: On the trial of Jesus, S. 47). Diese Bereitschaft des Statthalters deutet auf eine vorherige Kenntnis der Sache und des Mannes hin. Er muss sogar vorher Kenntnis gehabt haben, denn es ist nicht anzunehmen, dass der Statthalter nachts mit Informationen behelligt worden ist. Auch die Anwesenheit eines Offiziers im Range eines Tribuns ist zu beachten.

Aufgrund des hohen Ranges eines Tribuns ist behauptet worden, der Befehl müsse vom Statthalter persönlich ausgegangen sein (vgl. J. Wellhausen: Das Evangelium Johannis, S. 105; P. Winter: On the trial of Jesus, S. 171). Für die Existenz eines solchen Befehls von hoher oder höchster Stelle spricht auch, dass ansonsten der Tribun nicht nach Gethsemane gegangen oder seine Truppen dorthin gebracht hätte. Aus dem Gesagten ist daher zu schließen, dass wegen der Anwesenheit der römischen Soldaten ein römischer Haftbefehl gegen Jesus vorgelegen haben muss.

Fraglich ist, warum, wenn Jesus aufgrund römischer Initiative und auf Befehl des Statthalters oder auf eine in seinem Namen hin verfügte Anordnung hin verhaftet wurde, jüdische Tempelpolizei bei der Verhaftung anwesend war. Es gibt zwei Theorien, diese Frage zu beantworten.

Eine Theorie besagt, der Sanhedrin habe zuvor einen Haftbefehl ausgestellt. Die jüdischen Behörden hätten dann den römischen Statthalter gebeten, einen zweiten, eigenen Haftbefehl auszustellen, damit er besser und schneller ausgeführt werden würde (vgl. P. Winter: On the trial of Jesus, S. 42f., 146f.).

Zu dieser Theorie ist zu sagen, dass die vorherige Ausstellung eines Haftbefehls durch ein jüdisches Gericht aus römischer Sicht nicht die geringste Veranlassung geboten hätte, einen zweiten Haftbefehl anzuordnen. Im Gegenteil, die römischen Behörden hätten zu recht einen weiteren Haftbefehl für vollkommen überflüssig gehalten. Aus dem Verhältnis der römischen Besatzungsmacht zu den jüdischen Obrigkeiten ist bekannt, dass die Römer auf keinerlei Wünsche der Juden reagiert haben, es sei denn, dieser Wunsch hätte im römischen Interesse gelegen, doch solch ein Sachverhalt war dann gewöhnlich nicht im Interesse der Juden.

Die zweite Theorie lautet, dass "diese von Pilatus angeordnete Verhaftung von den Juden provoziert wurde, dass aber Pilatus, der schlechte Beziehungen zu den jüdischen Behörden hatte, imstande war, zwar ihren Vorschlägen zu folgen, jedoch darauf zu beharren, sie dürften ihn nicht in eine Falle locken" (M. Goguel: Jesus and the Origins of Christianity, S. 481).

So hat der Statthalter darauf bestanden, dass die jüdische Tempelpolizei an der Verhaftung teilnehmen sollte und auch darauf, das jüdische Gericht solle eine Voruntersuchung durchführen, um sicher zu stellen, dass der römische Statthalter nicht in eine Falle gelockt werden würde. Voraussetzung dieser Theorie ist jedoch, dass die jüdischen Behörden nicht in der Lage waren, Jesus selbst zu verhaften, sondern auf die Mitwirkung oder das Einverständnis des Statthalters angewiesen waren.

Diese Annahme ist allerdings falsch (vgl. oben 1.2.). Selbstverständlich konnte Pilatus anordnen, dass bei der Festnahme Jesu jüdische Tempelpolizei teilzunehmen hat, doch für solch eine Anordnung seitens Pilatus finden sich in den Evangelien keinerlei Anhaltspunkte. Auch finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Pilatus bei der Anordnung der Verhaftung auf eine jüdische Petition hin reagiert hat. Er hätte niemals auf eine solche jüdische Aufforderung reagiert, es sei denn, diese wäre im ureigenen römischen Interesse gewesen. Bei einem solchen Sachverhalt wäre allerdings eine jüdische Petition überflüssig gewesen; in so einem Falle hätte die römische Besatzungsmacht von allein reagiert.

Zusammenfassend ist festzuhalten: der Befehl zur Verhaftung Jesus ging von den Römern aus, der von einem Tribun und seiner Kohorte ausgeführt wurde. Die Anwesenheit der jüdischen Tempelpolizei während der Festnahme kann nicht durch eine römische Anweisung oder Forderung erklärt werden. Auch lässt sich keine hinter dem römischen Befehl zur Verhaftung Jesu stehende Anstiftung beweisen oder vernünftig annehmen. Jesus wurde nicht von der jüdischen Tempelpolizei festgenommen, diese waren lediglich anwesend. Die Verhaftung Jesu erfolgte durch die Römer (vgl. zum gesamten Punkt 2 auch C. Cohn: Der Prozess und Tod Jesu aus jüdischer Sicht, S. 111 ff.).

3. Im Hause des Hohenpriesters

Obwohl Jesus von römischen Soldaten verhaftet worden war, wurde es den jüdischen Tempelpolizisten gestattet, Jesus zum Haus des Hohenpriesters zu bringen.

Dort soll dann folgendes geschehen sein: der Hohepriester hat den Großen Sanhedrin in jener Nacht in seinem privaten Haus zusammengerufen. Dort sei Jesus aufgrund jüdischen Rechts wegen des Vorwurfs der Gotteslästerung vor Gericht gestellt, aufgrund seines eigenen Bekenntnisses dieses Verbrechens für schuldig befunden und zum Tode verurteilt worden (Mk 14, 53 ff.; Mt 26, 57 ff.).

Diese Darstellung der Geschehnisse erweist sich als unvereinbar mit vielen alten Bestimmungen des jüdischen Rechts. Auf diese Bestimmungen soll im Folgenden eingegangen werden.

3.1. Der Ort des Verfahrens

Der Große Sanhedrin durfte nicht außerhalb des Tempelbezirks, also nicht in einem Privathaus als Strafgericht tagen und Kriminalfälle behandeln.

Diese Regel folgt direkt aus dem Deuteronomium (Dtn 17, Cool "Wenn eine Sache vor Gericht dir zu schwer sein wird, […] so sollst du dich aufmachen und hinaufgehen zu der Stätte, die der Herr, dein Gott, erwählen wird." Der von Gott erwählte Ort indes ist der Tempel und nur dort soll der Sanhedrin sich versammeln und Recht sprechen.

Aus Dtn 17, 10 lässt sich folgern, dass Entscheidungen, Erlasse, Urteile nur dann bindend waren, wenn der Sanhedrin im Tempel getagt und seine Sitzungen abgehalten hat. In diesem Vers steht, dass "…du dich an den Spruch halten [sollst], den sie dir an dieser Stätte, die der Herr auswählt, verkünden, und du sollst auf alles, was sie dich lehren, genau achten und es halten." Es wird noch einmal explizit auf diesen besonderen, nämlich vom Herrn erwählten Ort hingewiesen. Also nur dann, wenn Erlasse, Urteile und ähnliches auf Sitzungen im Tempel vom Hohen Rat erlassen wurden, entfalteten diese eine Bindungswirkung und waren durchsetzbar (vgl. B Sanhedrin 41b).

3.2. Die Zeit des Verfahrens

Ein Strafprozess, wie er gegen Jesus stattgefunden haben soll, durfte nicht während der Nacht stattfinden, sondern mussten während des Tages begonnen und abgeschlossen werden. Diese Regel ergibt sich aus der Mischna (Sammlung der mündlichen Gesetzesüberlieferungen aus den Jahren 0-200 n. Chr.): "Verhandlungen über Geldsachen werden am Tage geführt und können nachts geschlossen werden, Verhandlungen über Todesstrafsachen werden am Tage geführt und müssen auch am Tage geschlossen werden. Bei Geldsachen wird das Urteil am Tage der Verhandlung gefällt, ob zugunsten oder zuungunsten, bei Todesstrafsachen aber kann das Urteil am selben Tag nur zugunsten gefällt werden, zuungunsten aber erst am folgenden Tage. Daher wird weder am Vorabend des Sabbats noch am Vorabend des Festes Gericht abgehalten" (M Sanhedrin IV, 1).

3.3. Kein Strafprozess an Feiertagen oder am Vorabend eines Feiertages

Aus dem unter 3.2. zitierten Auszug aus der Mischna ergibt sich eine weitere Regel: Gegen keinen Menschen durfte an Feiertagen oder am Vorabend eines Festes ein Strafprozess durchgeführt werden. Nach Markus (Mk 14, 1) wollten die Hohenpriester und die Schriftgelehrten Jesus töten. Die Verhaftung Jesu fand am Vorabend des Passahfestes statt. Da nach der oben genannten Regel bei Todesstrafsachen das Urteil zuungunsten erst am nächsten Tag gefällt werden durfte, hätte dieses am ersten Tag des Passahfestes geschehen müssen.

3.4. Verurteilung aufgrund von Zeugenaussagen, nicht wegen eigenen Geständnisses

Kein Mensch durfte aufgrund seines eigenen Zeugnisses oder kraft seines eigenen Geständnisses verurteilt werden. Ein Mensch durfte nur aufgrund des Zeugnisses (mindestens) zweier rechtsfähiger Augenzeugen wegen eines Kapitalverbrechens verurteilt werden. Diese Vorschriften folgen, wie schon die Regel über den Tempel als Gerichtsort, aus dem Buch Deuteronomium.

Im Vers Dtn 17, 6 steht geschrieben: "Wenn es um Leben oder Tod eines Angeklagten geht, darf er nur auf die Aussage von zwei oder drei Zeugen hin zum Tode verurteilt werden. Auf die Aussage eines einzigen Zeugen hin darf er nicht zum Tod verurteilt werden." Diese Vorschrift wird wiederholt in Dtn 19, 15: "Wenn es um ein Verbrechen oder ein Vergehen geht, darf ein einzelner Belastungszeuge nicht Recht bekommen, welches Vergehen auch immer der Angeklagte begangen hat. Erst auf die Aussage von zwei oder drei Zeugen darf eine Sache Recht bekommen." Zu den Unterschieden zwischen Zivilfällen und Strafprozessfällen gehört, dass ein Mensch zwar in Zivilfällen durch sein eigenes Geständnis gebunden ist, nicht aber in Strafprozessen; jedes Bekenntnis, ob innerhalb oder außerhalb des Gerichts, ist als Beweismaterial gegen ihn unzulässig (vgl. T Schebuot III, Cool.

Nach den Überlieferungen von Matthäus und Markus trug sich indes folgendes zu: obwohl eine Vielzahl von Zeugen aufgeboten wurde, widersprachen sich deren Aussagen, so dass diese nicht geeignet waren, um eine Verurteilung aussprechen zu können (Mt 26, 59, 60; Mk 14, 55, 56). Daraufhin wurde Jesus selbst befragt und legte ein "Geständnis" ab. Dieses "Geständnis" soll zu dem Ausspruch des Hohenpriesters geführt haben "Das ist eine Gotteslästerung! Wir brauchen keine Zeugen mehr! Ihr habt es ja selbst gehört" (Mt 26, 65; Mk 14, 63, 64).

Ob tatsächlich eine Gotteslästerung durch Jesus vorgelegen hat (dazu später unter 3.6. Das Kapitalverbrechen der Gotteslästerung), kann an dieser Stelle dahinstehen, denn das Erfordernis, dass ein Mensch nur aufgrund der Aussagen von mindestens zwei Augenzeugen verurteilt werden darf, nicht aber aufgrund eigenen Geständnisses, galt auch für das Verbrechen der Gotteslästerung.

3.5. Warnung des Täters vor dem Kapitalverbrechen und dessen Folgen

Kein Mensch durfte wegen eines Kapitalverbrechens verurteilt werden, solange nicht zwei rechtsfähige Zeugen Zeugnis dafür ablegten, dass sie ihn zunächst vor dem verbrecherischen Charakter der Handlung und der dafür vorgeschriebenen Strafe gewarnt hätten. Das Gericht muss beweisen, dass der Verbrecher das Verbrechen begangen hat und dass er zuvor gewarnt worden ist, dass er sich die Todesstrafe zuziehe, sofern er die Tat begehe (B Sanhedrin 8b, 80b; T Sanhedrin XI, 1). Diese wichtige Regel des jüdischen Strafprozessrechts bleibt in den Schilderungen des Prozesses gegen Jesus in den Evangelien von Matthäus und Markus völlig unerwähnt.

3.6. Das Kapitalverbrechen der Gotteslästerung

Das Kapitalverbrechen der Gotteslästerung bestand im Aussprechen des Namens Gottes, Jahwe, der nur einmal im Jahr von dem Hohenpriester im Allerheiligsten des Tempels ausgesprochen werden durfte. Es war irrelevant, welche Gotteslästerungen geäußert wurden, solange dabei nicht der göttliche Name ausgesprochen wurde. Dies folgt aus einem Vers des Buches Levitikus (Lev).

Nach Lev 24, 15, 16 "soll seine Schuld tragen, wer seinem Gott flucht. Wer des Herrn Namen lästert, der soll des Todes sterben; die ganze Gemeinde soll ihn steinigen. Ob Fremdling oder Einheimischer, wer den Namen lästert, soll sterben". Es wird klar unterschieden zwischen dem Vergehen der Verfluchung Gottes, dass nicht mit dem Tode bedroht war, und der Lästerung Gottes durch das Aussprechen seines unaussprechlichen Namens, wofür die Todesstrafe vorgesehen war. Der Unterschied besteht darin, dass der Gotteslästerer, der "nur" Gott flucht, seine Schuld tragen soll, während der todeswürdige Gotteslästerer zusätzlich zu dem Fluch den Namen Gottes lästert.

Demnach wurde folgendes als Gesetz festgelegt: "Der Gotteslästerer ist nur dann strafbar, wenn er den Gottesnamen ausgesprochen hat" (M Sanhedrin VII, 5). Gott zu verfluchen oder zu lästern, ohne den Namen auszusprechen, indem man einen der vielen beschreibenden bzw. umschreibenden Beinamen verwendet, ist lediglich mit Auspeitschung zu bestrafen (B Sanhedrin 56a).

Nach Mt 26, 64; Mk 14, 62 sagt Jesus: "[…] Ich bin es, und ihr werdet sehen, wie der Menschensohn an der rechten Seite des Allmächtigen sitzt und mit den Wolken des Himmels kommt!" Hier hat Jesus sicher Gott gelästert, indem er sich selbst als Gottes Sohn bezeichnet und von sich behauptet, er werde zur rechten Seite Gottes sitzen.

Indes, das todeswürdige Verbrechen der Gotteslästerung bestand, wie oben bereits erwähnt, im Aussprechen des Namens Gottes, der nur einmal im Jahr von dem Hohenpriester im Allerheiligsten des Tempels ausgesprochen werden durfte. Diesen Namen hat Jesus jedoch nicht ausgesprochen. Doch nur das wäre mit dem Tode zu bestrafen gewesen (vgl. zum gesamten Punkt 3 auch C. Cohn: Der Prozess und Tod Jesu aus jüdischer Sicht, S. 140 ff.).

4. Thesen zur Aufrechterhaltung der Theorie eines jüdischen Prozesses

Den Verfechtern und Vertretern der Theorie eines jüdischen Prozesses blieben diese Ungereimtheiten und Abweichungen von den jüdischen Rechts- und Verfahrensgrundsätzen nicht verborgen. Es existieren verschiedene Auffassungen und Theorien, um diese Abweichungen und Gesetzesverstöße plausibel zu machen.

4.1. Der Prozess als Scheinprozess

Nach einer dieser Auffassungen (beispielsweise A. T. Innes: The Trial of Jesus Christ, S. 23; F. J. Powell: The Trial of Jesus Christ, S. 87 f.) soll gerade die Verletzung aller Rechts- und Verfahrensvorschriften die Behauptung begründen, Jesus sei Opfer eines Justizmordes geworden. Der gesamte Prozess sei nur inszeniert worden, um dem bereits vorher gefassten Beschluss, Jesus zu töten (vgl. Mk 14, 1; Mt 26, 46), den Anschein eines rechtlichen Verfahrens zu geben. Da also der gesamte Prozess zum Schein geführt wurde, bestand folglich auch kein Anlass, sich an die Vorschriften des Prozessrechts zu halten.

4.2. Die Theorie der "Drei – Tage – Chronologie"

Um namentlich die Verstöße gegen das Verbot eines nächtlichen Prozesses und das Verbot eines Prozesses am Vortage eines Feiertages zu beseitigen, haben einige Autoren das Datum des Prozesses vordatiert. Nach dieser so genannten "Drei – Tage – Chronologie" haben die Ereignisse, welche die Evangelien in die eine Nacht und den darauf folgenden Tag gelegt hatten, in Wirklichkeit an drei aufeinander folgenden Tagen stattgefunden.

Nach dieser Theorie muss der Prozess nicht in der Nacht und auch nicht am Vortage des Passahfestes stattgefunden haben. Nach einer pharisäischen (Pharisäer: Angehöriger einer altjüdischen, streng gesetzesfrommen Partei) Regel der Schriftauslegung könnte sich das, was laut der Darstellung in der Bibel zuerst stattgefunden hat, zuletzt ereignet haben und umgekehrt. "In der Tora [gibt es] kein Früher und kein Später" (B Pesachim 6b). Doch selbst wenn man sich diesen freien Umgang mit dem Kalender zu eigen macht, so vermag diese Theorie doch nicht die anderen Gesetzesverstöße zu erklären. Wesentliche Unvereinbarkeiten wie beispielsweise die Verurteilung Jesu ohne Zeugenaussagen aufgrund eigenen Geständnisses bleiben unbeantwortet.

4.3. Die Theorie eines Prozesses nach sadduzäischem Recht

Ein gewichtiges Argument zur Aufrechterhaltung der Theorie vom jüdischen Prozess lautet, dass statt pharisäischen Rechts sadduzäisches Recht zur Anwendung kam (vgl. J. Blinzler: Der Prozess Jesu, S. 86 ff.; J. Klausner: Jesus von Nazareth, S. 471).

Dieses Recht soll später überflüssig geworden und in Vergessenheit geraten sein. Insofern also die im Prozess beobachteten Verstöße gegen das Recht die nicht in der Bibel bewahrte mündliche Tora betreffen, könnte es sein, dass ein sadduzäisches Gericht diese überhaupt nicht als Verstöße betrachtete, weil es dieses Recht gar nicht anerkannte. Andererseits hätte aber auch ein sadduzäisches Gericht keine in der Bibel niedergelegten oder aus ihr herzuleitenden Vorschriften missachtet. Im Folgenden sollen die oben aufgezeigten Verstöße aus Sicht des sadduzäischen Rechts betrachtet werden.

In der Bibel findet sich kein Hinweis darauf, dass ein Prozess gegen einen Verbrecher nicht auch an Feiertagen oder am Vorabend eines Feiertages stattfinden darf. Insoweit kann der Prozess ordnungsgemäß gewesen sein.

Fraglich ist indes bereits, ob solch ein Prozess auch des Nachts geführt werden konnte. Nach Numeri (Num) 25, 4 sollten Verbrecher "im Angesicht der Sonne" gepfählt werden. Diese Vorschrift wurde dahingehend ausgelegt, dass ein Prozess gegen einen Verbrecher und die Bestrafung am hellen Tag durchzuführen ist (B Sanhedrin 34b). Andererseits könnte diese biblische Begründung für diese Vorschrift auch erst im Nachhinein über eine bereits bestehende ältere Vorschrift gestülpt worden sein, so dass im Zweifel gesagt werden kann, dass ein nächtlicher Prozess hätte stattfinden können.

Im Gegensatz zum pharisäischen Recht, wo die Strafgerichtsbarkeit in den Händen des Kleinen Sanhedrin der dreiundzwanzig Richter lag, soll im sadduzäischen Recht der Große Sanhedrin der einundsiebzig Mitglieder die Gerichtsbarkeit ausgeübt haben. Dies soll aus dem Vers Num 11, 16 folgen, wonach Mose die siebzig Ältesten um sich versammelte. In der Tat dient dies als Vorbild für die Zahl der Mitglieder des Großen Sanhedrin. Allerdings finden sich keine biblischen Nachweise dafür, dass Mose mit den siebzig Ältesten oder ein Sanhedrin der Einundsiebzig jemals die Strafgerichtsbarkeit ausgeübt haben.

Ein Hauptgrund, woran der Prozess auch nach sadduzäischem Recht scheitern muss, ist indes das Erfordernis, eine Anklage wegen eines Kapitalverbrechens durch zwei oder drei Zeugen nachzuweisen (Dtn 19, 15; 17, 6). Auch unter der Annahme, dass ein Geständnis nur nach pharisäischem Recht unzulässig war, so führt eine Selbstbezichtigung doch nicht zur Aufhebung des Erfordernisses der Zeugenaussagen, denn Dtn 19, 15 schreibt eindeutig vor, dass eine Anklage nur durch die Aussage von zwei oder drei Zeugen begründet werden kann.

Weiterhin ist fraglich, ob sich Jesus nach sadduzäischem Recht auch einer Gotteslästerung strafbar gemacht hätte. Nach Lev 24, 15 soll seine Schuld tragen, wer seinem Gott flucht. Wer den Namen Jahwe ausspricht, solle des Todes sterben, die ganze Gemeinde soll ihn steinigen, Lev 24, 16 (vgl. auch oben unter 2.6.). Es handelt sich hierbei um biblisches Recht, dass die Sadduzäer zweifellos angewendet haben.

Nun wird behauptet, Jesus sei nicht eine Gotteslästerung durch das Aussprechen des Namens Gottes zur Last gelegt worden, sondern er habe vorsätzlich gefrevelt und so den Herrn geschmäht. Nach Num 15, 30 soll "ausgerottet werden aus seinem Volk, wer vorsätzlich frevelt".

Dieses "Ausrotten" wird jedoch von Gott zu seiner Zeit vollzogen. Später wurden alle Verbrecher, die von der göttlichen Ausrottung bedroht waren, aufgrund eines gerichtlichen Urteils ausgepeitscht, so dass sie nach Erdulden der Auspeitschung nicht mehr die Ausrottung durch Gott verdienten (vgl. M Makkot III, 15).

Diese Annahme, dass niemand die Ausrottung durch Gott zu befürchten hatte, der die Auspeitschung erduldet hat, beruhte darauf, dass Gott niemanden zweimal bzw. ein zweites Mal strafen werde. Folglich riskierte also jemand, der gegen dieses Gesetz verstieß, eine göttliche Bestrafung oder aber Peitschenhiebe, jedoch nicht die Todesstrafe durch Menschenhand.

Zudem wirft diese Theorie die Frage auf, warum die Pharisäer Jesus in die Hände der Sadduzäer gegeben haben sollen. Nach der Darstellung der Evangelien waren die Pharisäer die "Erzfeinde" Jesu. Sie waren es, die ihn vernichten wollten und sich berieten, wie dies am besten zustande zu bringen sei. Es mutet schon recht merkwürdig an, dass sie ausgerechnet beim letzten Akt der "Vernichtung" nicht anwesend gewesen sein sollen. Zudem standen Pharisäer und Sadduzäer im Streit miteinander. Ist es wirklich vorstellbar, dass die Pharisäer ihren Gegnern, den Sadduzäern, die Durchführung des Prozesses und die Verkündigung der Strafe überlassen haben?

Die Pharisäer waren mit großem Eifer dabei, Jesus davon zu überzeugen, sich die Hände zu waschen, das Fasten einzuhalten und den Einzelheiten des Sabbatgesetzes stärkere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Und nun missachteten sie plötzlich alle verpflichtenden Vorschriften des Rechts, um Jesus in die Hände der häretischen (ketzerischen) Sadduzäer auszuliefern, damit diese ihm den Prozess machen?

Einen weiteren wesentlichen Aspekt übersieht die Sadduzäertheorie. Zwar umfasste der Große Sanhedrin der Einundsiebzig sowohl Pharisäer als auch Sadduzäer. Die im Hohen Rat vertretenen Gelehrten waren Pharisäer, während es unter den Hohenpriestern und den Ältesten viele Sadduzäer gab. Aus den Berichten des Josephus ist bekannt, dass die Sadduzäer immer mit den Pharisäern stimmten, "weil das Volk sie sonst nicht dulden würde" (F. Josephus: Antiquitates Judaicae, 18, 1.4).

Hat sich demnach in jener Nacht der Große Sanhedrin versammelt, so verfuhr er nach pharisäischem Recht, ansonsten hätten sich die Pharisäer nicht daran beteiligt und auch das Volk hätte es nicht anders geduldet. Aus diesen Tatsachen heraus ist es aber ausgeschlossen, dass Jesus vor ein sadduzäisches Gericht gestellt wurde, denn selbst unter der Annahme, dass es sadduzäische Gerichte gegeben hat, so konnte solch ein Gericht niemals identisch mit dem Großen Sanhedrin sein.

4.4. Die Theorie eines Prozesses unter einer Notstandssituation

Eine weitere Ansicht geht dahin, dass im Falle des Prozesses gegen Jesus das geltende Recht durch die Ausrufung eines Notstands außer Kraft gesetzt wurde (E. Stauffer: Jesus-Gestalt und Geschichte, S. 96; J. Blinzler: Der Prozess Jesus, S. 146). Dieses soll durch den Vorsitzenden des Sanhedrin in Fällen der Apostasie (des Abfalls vom Glauben) möglich gewesen sein.

Die wichtigste Stütze dieser Theorie ist der Bericht über das Aufhängen von achtzig Hexen an einem einzigen Tag in Aschkalon etwa einhundert Jahre vor Jesu Zeit. Allerdings ist dies der einzige Bericht über solch eine Notstandssituation. Daraus auf eine allgemeingültige Regel zu schließen, ist vollkommen unangemessen. Im Rahmen von Notstandssituationen wurden die Gerichte ausdrücklich gewarnt, dass "kein Gesetz aus Notstandsmaßnahmen abgeleitet werden darf" (vgl. Maimonides, Kommentar zu M Sanhedrin VI, 4 und 6).

Bemerkenswert ist auch, dass es in den Evangelien keinerlei Hinweise auf die Ausrufung des Notstands durch den Hohenpriester oder den gesamten Sanhedrin gibt. Im Gegenteil, die Suche nach Zeugen gegen Jesus (z.B. Mk 14, 55) deutet darauf hin, dass kein Notstand verkündet wurde und auch nicht die Absicht bestand, dieses zu tun (vgl. zum gesamten Punkt 4 auch Cohn: Der Prozess und Tod Jesu aus jüdischer Sicht, S. 145 ff.).

http://www.juedisches-recht.de/rec_prozess_jesu.php
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Eberndorfer



Anmeldungsdatum: 10.09.2006
Beiträge: 2267

BeitragVerfasst am: Mi Dez 31, 2008 6:36 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Rechtsgeschichte:
Der Prozess Jesu aus Sicht des Jüdischen Rechts


Kap. 13 Die Perversion des Rechts

Die Weissagung Jesu hatte sich erfüllt. Der Tempel war zerstört, kein Stein war auf dem anderen geblieben (Mk 13, 2; Mt 24, 2; Lk 21, 6).

Gewiss war dies die erwartete göttliche Vergeltung für die Kreuzigung Jesu, und gewiss verhängte Gott keine unverdiente Strafe.

Was für einen besseren und stärkeren Beweis konnte es für die jüdische Schuld geben?

Und man bemerke ‑ gestraft wird das ganze jüdische Volk, nicht bloß die Priester, Ältesten oder Schriftgelehrten. Gottes Zorn ist auf sie alle und auf ihre Kinder herabgekommen, in Erfüllung genau des Fluches, den sie ungefragt auf sich selbst herab gerufen hatten. Siehe Holocaust!

Nun lag ihre Stadt in Trümmern, war ihr Land vernichtet, ihre nationale Selbständigkeit aufgelöst, sie selbst waren vereinzelt und zerstreut, nah und fern, ein leichtes, selbstverständliches Ziel endloser Qual und Verfolgung.

Gottes Wille war es offensichtlich auch, dass ihre Strafe nicht an Zeit oder Raum gebunden war. So gewaltig war ihr Verbrechen, dass es, wie ewig, unbestimmt und unermesslich die Strafen auch waren, die sie zu erdulden hatten, dafür keine Sühne geben konnte. Die qualvolle Vergeltung muss allezeit erlitten werden. Siehe Holocaus!

Die Juden teilten diese Überzeugung nicht. Zwar waren die Trümmer Jerusalems und seines Tempels sowie die Zerstreuung des jüdischen Volkes unter die Nichtjuden Strafe Gottes. Wenn Er Böses sandte, musste es verdient sein.

Im Talmud finden wir eine lange Liste von Sünden und Übertretungen, deren sich das gegenwärtige Geschlecht - so jedenfalls glaubte man - schuldig gemacht hatte und aufgrund deren es von der göttlichen Vergeltung heimgesucht wurde. Jahrhunderte währten die Diskussionen darüber, mit welcher konkreten Missetat man diese und mit welcher jene Heimsuchung verdient hatte. Natürlich wurden zu den vielen, mannigfaltigen Bosheiten dieser Generation weder die Kreuzigung Jesu noch der Fluch gezählt, den die Juden angeblich auf sich herab gerufen hatten.

Mit Blick auf alles, was mit dem Tod Jesu verbunden war, war das jüdische Gewissen - damals wie zu jeder Zeit - rein und ruhig. In welchem Masse auch immer die Juden durch die Jahrhunderte auf bittere Weise an ihre so genannte Schuld als Gottesmörder erinnert wurden, ihre eigene Selbstbeurteilung war unbezwingbar.

Ganz abgesehen davon, dass sie nicht an die Göttlichkeit eines menschlichen Geschöpfes, also auch nicht an jene Jesu, glaubten, konnten sie ihren Gegnern im besten Glauben antworten, man müsse für den Fall, dass tatsächlich ein jüdisches Gericht jener Zeit Jesus eines todeswürdigen Verbrechens für schuldig befunden habe, annehmen, er sei zu Recht verurteilt worden, und das Gericht habe rechtsgemäß und nach bestem Wissen und Vermögen gehandelt und gerichtet. Vielleicht war es nicht einmal ihre Aufgabe, zu bestreiten, dass ein jüdisches Gericht Jesus den Prozess gemacht und ihn verurteilt hatte, weil sie, was diese grundlegende Tatsache betraf, glauben mochten, sie müssten auf der Grundlage der Annahme vorgehen, dass sie nicht über alle Informationen verfügten, die ihre Gegner hatten.

Trotzdem bestritten sie es wirklich und gingen dabei so weit, zu behaupten, dass jüdische Gerichte bereits vierzig Jahre vor der Tempelzerstörung keine Kapitalgerichtsbarkeit mehr ausgeübt hätten, so dass sie Jesus im Jahre 30 gar nicht aufgrund des Vorwurfs eines Kapitalverbrechens den Prozess hätten machen können.

Unglücklicherweise versäumten es die Juden, ihren christlichen Herausforderern auf der Grundlage ihrer christlichen Voraussetzung entgegenzutreten und auf der Basis der Ewangellenberichte selbst für die jüdische Unschuld einzutreten.

Doch damals galten die heiligen Schriften der Christen - und zwar seit frühester talmudischer Zeit - als strengstens tabu, und ihre Lektüre war verboten. Siehe Holocaust!

Nicht nur, dass kein jüdischer Gelehrter sie, sei es aus intellektueller Neugier oder im Bestreben, die notwendige Kenntnis über die Waffen des Gegners zu gewinnen, gelesen hätte, im Talmud gibt es auch Erklärungen, nach denen jene Bücher ver­brannt werden sollten.

Sie müssen damals, und in einigen Kreisen gilt dies noch heute, als überaus gefährlicher Stoff gegolten haben, viel zu gefährlich, als dass man ihn in einem jüdischen Haus herumliegen haben durfte, eine Auffassung, die ‑ ich stehe nicht an, es zu sagen ‑ eher aus purer Ignoranz denn aus Sachkenntnis heraus entstanden ist. Siehe Holocaust!

Das reine Gewissen der Juden sollte ihnen nichts nützen, vielmehr wurde es in Wirklichkeit völlig bedeutungslos. Seit frühester Zeit wurde die jüdische Schuld an der Kreuzigung Jesu zu einem willkommenen und selbstverständlichen Ausgangspunkt, um die Juden mit allen denkbaren wirklichen und imaginären Morden zu belasten. Siehe Holocaust!

So werden schon in den apokryphen Schriften des ersten Jahrhunderts nach der Zeitrechnung die Juden, sei es im allgemeinen oder aber in Gestalt ihrer Hohenpriester und Ältesten, wegen der mutwilligen Tötung von Hananlas und Kleophas gebrandmarkt, die als zwei Freunde Jesu dargestellt werden.

Sie sollen auch Joseph von Arimathäa ins Gefängnis geworfen und ihn dort haben sterben oder verhungern bzw., nach einer anderen Version, an einer Vergiftung zugrunde gehen lassen.

Auch Longinus, jener Hauptmann, der Jesus am Kreuz sterben sah und sprach: »Wahrlich, dieser Mensch ist Gottes Sohn gewesen « (Mk 15, 39; Mt 27, 54) oder, was wahrscheinlicher zu sein scheint: »Fürwahr, dieser ist ein frommer Mensch gewesen!« (Lk 23, 47), Soll in Rom von Pilatus ‑ auf Bestechung durch die Juden hin ‑ zu Tode gebracht worden sein. Sein abgetrenntes Haupt habe man als Beweis für diesen Mord nach Jerusalem gebracht.

Maria, die Mutter Jesu, soll von den Juden zu Tode verbrannt worden sein, Martha und Lazarus, so heißt es, wurden von ihnen in Jaffa im Meer ertränkt.

Simon von Kyrene soll natürlich der erste gewesen sein, der von den Juden gekreuzigt wurde, weil er, indem er sein Kreuz trug, getan hatte, was Jesus selbst hätte tun müssen.

Nachdem sie sich als fähig und eifrig darum bemüht gezeigt hatten, sogar den Sohn Gottes zu ermorden, würden die Juden, so dachte man, gewiss nicht davor zurückschrecken, auch seine nächsten Angehörigen und seine Anhänger zu ermorden; und so mochte, da sie ohnehin unverbesserliche Mörder waren, jeder unnatürliche Tod, für den sich kein anderer Täter finden ließ, nahezu automatisch und in jedem Fall willkommener maßen ihnen angelastet werden. Siehe Holocaust!

Auf diese Weise wurden die Juden unwillkürlich schon bald zum selbstverständlichen Sündenbock, der jeden ungestraft gebliebenen Tod eines Christen zu sühnen hatte. Siehe Holocaust!

Die Vorstellung, Juden bedürften für ihr Ritual dringend christlichen Blutes, war nicht nur die erste, sondern auch die dauerhafteste Konstruktion, die man als Motiv für die unstillbare Blutrünstigkeit der Juden anführte.

Im Laufe einer logischen, unerbittlichen Entwicklung wurden die Juden letztlich für jede Katastrophe und jedes Unheil, die der christlichen Welt widerfuhren, verantwortlich gemacht; bei ihnen handelte es sich nicht mehr um göttliche Strafen, sondern um abscheuliche jüdische Verbrechen. Siehe Holocaust!

Wann immer Seuchen ausbrachen oder die Pest ‑ und es gab solche Ausbrüche in Fülle ‑, waren es immer die Juden, die sie verursacht hatten, indem sie Wasser und Futter vergifteten (wobei man leicht vergaß, dass Juden aus denselben Brunnen tranken wie die Christen), indem sie Aussätzige bestachen und anwarben, damit sie Krankheiten verbreiteten, oder indem sie genau das taten, dessen Jesus beschuldigt worden sein soll, indem sie nämlich ein Bündnis mit dem Teufel und mit bösartigen Dämonen eingingen. Siehe Holocaust!

Die Märchen über die jüdische Verbindung von Mord und Magie, Gift und Zauberei, Blut und Ritual, die auf eine vollkommene Vernichtung des Christentums zielten, wurden „in mannigfaltiger Gestalt häufig genug wiederholt, um daraus den Hinweis zu entnehmen, dass sie ganz allgemein Glauben fanden“. Siehe Holocaust!

Es ist nicht nur so, dass die jüdische Schuld an der Kreuzigung Jesu praktisch zu einem dogmatischen Glaubensartikel geworden ist. Die typische Kennzeichnung der Juden als Gottesmörder und somit zugleich als grenzenlos Mordlustige hat sich so tief in das Bewusstsein nachfolgender Generationen von Christen eingegraben, dass die modernen Auswüchse des radikalen Antisemitismus überall fruchtbaren Boden vorfanden. Siehe Holocaust!

Da der Judenhass ‑ zumindest ursprünglich ‑ durch eine Glaubenssache motiviert wurde, nämlich durch die Wahrheit des Evangeliums über die jüdische Schuld, an welche der Glaubende bedingungslos zu glauben hatte, konnte man ihm nicht argumentativ begegnen. Jeder Versuch, die Wahrheit des Evangeliums zu bestreiten, lieferte nur einen weiteren Grund für Verachtung und Abscheu.Siehe Holocaust!

Es ist nicht unsere Absicht, aus theologischer Perspektive das Phänomen der Beschimpfung und Peinigung der Juden durch Christen zu erforschen. Die nur zu offensichtliche Diskrepanz zwischen der Predigt Jesu. (vgl. Mt 5, 44) sowie den paulinischen Lehren (vgl. Röm 9‑11) und der christlichen Praxis durch die Jahrhunderte wirft Probleme auf, deren Lösung nicht unsere Aufgabe ist.

Es ist jedoch nur gerecht, in diesem Zusammenhang die bemerkenswerten und eindrucksvollen ökumenischen Anstrengungen der letzten Zeit, und zwar der katholischen wie der protestantischen Theologie, zu würdigen, die sich darauf richten, einige der seit undenklichen Zeiten bestehenden Fehler zu korrigieren, die geheiligt worden waren und sogar Eingang in die Liturgie gefunden hatten.

Das Zweite Vatikanische Konzil erklärte in seiner Session von 1965:

»Obgleich die jüdischen Obrigkeiten mit ihren Anhängern auf den Tod Christi gedrungen haben, kann man dennoch die Ereignisse seines Leidens weder allen damals lebenden Juden ohne Unterschied noch den heutigen Juden zur Last legen.« Siehe Holocaust!

Selbst dieses minimale und wahrhaft selbstverständliche Urteil traf auf erheblichen Widerstand, der zeigt, wie tief eingewurzelt diese Vorurteile sind. Siehe Holocaust!

Das Dekret vermittelt unausgesprochen die Vorstellung, dass es hinsichtlich des fundamentalen Glaubens, die jüdischen Autoritäten in Jerusalem zur Zeit der Kreuzigung seien tatsächlich für die Ermordung Jesu verantwortlich, keinen Wandel geben kann oder soll, eine Implikation, die nicht nur die fatalen Irrtümer und Missdeutungen vergangener Zeitalter fortschreibt, sondern auch die emotionale Basis, die pseudoethische und die pseudotheologische Rechtfertigung des traditionellen Vorurteils und der Feindseligkeit gegen die Juden unangetastet lässt.

Zweitausend Jahre mögen vergangen sein, doch die heutigen Juden stammen noch immer von den Mördern Jesu ab und beanspruchen dies auch. Schlimmer noch, so viele haben sich entschlossen, sich mit ihren Vorfahren zu identifizieren, anstatt sie und ihre Taten zurückzuweisen und zu verleugnen; sie allein sind schuld, wenn der böse Wille fortleben darf.Siehe Holocaust!

Womit wir uns ‑ als Juristen ‑ befassen, ist in erster Linie das zu keiner Zeit und nirgendwo lebendiger und schrecklicher als beim Prozess Jesu bewiesene Phänomen, dass die Wirkung von Gerichtsverfahren hinsichtlich der öffentlichen Denkweise sowie der öffentlichen Reaktion nicht so sehr von ihrem Wesen oder davon abhängt, was tatsächlich in ihrem Verlauf geschehen ist, sondern von der Art und der Intention der Berichterstattung darüber. Siehe Holocaust!

Wenn diese Sichtweise schon für die zeitgenössische Berichterstattung Gültigkeit besitzt, muss sie umso mehr mit Blick auf Berichte angewandt werden, die Jahrzehnte nach dem Ereignis verfasst wurden, ohne dass, abgesehen von mündlichen Überlieferungen, Material vorlag, auf das man zurückgreifen konnte. Siehe Holocaust!

Wenn sie schon für die moderne Berichterstattung mit Hilfe der Massenmedien der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens gilt, muss sie um so mehr auf die Berichterstattung zur Zeit der Antike Anwendung finden, die nur auf der Grundlage primitivster Mittel und Quellen erfolgte. Siehe Holocaust!

Am angreifbarsten und daher am verdächtigsten unter allen Berichten sind jene über die so genannten historischen Prozesse. Siehe Holocaust!

Während über Gerichtsverfahren gewöhnlich um ihrer selbst willen berichtet wird, das heißt, um über ihre Führung und ihren Zweck sowie über das zu informieren, was sich dort wirklich ereignet hat, wird das erste und beständige Ziel routinemäßiger Berichterstattung, sobald ein Prozess „historisch“ geworden ist, automatisch durch bewusste oder unbewusste Wertungen sub specie aeternitatis ersetzt. Siehe Holocaust!

Einzig der Rechtshistoriker mag an routinemäßiger Berichterstattung über lang vergangene Prozesse interessiert sein, doch dann ist er avis rarissima selbst unter Juristen. siehe Holocaust!

Was die allgemeine Öffentlichkeit betrifft, müssen Berichte über lang vergangene Prozesse um ihrer eigenen Berechtigung willen stets nach irgendeiner außerjuristischen Bedeutsamkeit suchen. Abgesehen und unabhängig von ihrem rein juristischen Gehalt müssen sie einen Beitrag zur politischen, sozialen, religiösen oder Kulturgeschichte leisten. Siehe Holocaust!

Ein Rechtshistoriker kann etwa Platos Bericht über den Prozess gegen Sokrates durchaus dazu nutzen, unsere Kenntnis des athenischen Strafverfahrens zu bereichern, doch Plato verfasste ihn keineswegs, um diese Art der Information zu bewahren. Vielmehr schrieb er ihn, weil er das Verhalten des Sokrates während des Prozesses und danach sowie die Worte, die er zu seinen Richtern sprach, als praktische Demonstration der platonischen Philosophie betrachtete.

Dieser Philosophie und ihrer nachgewiesenen Praktikabilität wollte er Unsterblichkeit verleihen, was ihm auch gelang.

Das Beispiel Platos, das man vervielfachen könnte, zeigt, dass selbst dann, wenn der Bericht über einen solchen »histori­schen« Prozess anderen Zwecken dient als denen einer Prozessbe­richterstattung als solcher, damit nicht gesagt ist, dass Fakten unterdrückt, geschweige denn verfälscht oder falsch dargestellt wurden. Siehe Holocaust!

Doch die eigenwillige Tendenz und Zielsetzung des Be­richts kann aus der Identität des Berichterstatters oder der Leser, an die er gerichtet ist, erkennbar werden, vielleicht auch aus der besonderen Hervorhebung der einen und der geringen Akzentuierung einer anderen Tatsache oder aber, vor allem, wenn der Bericht kein zeitgenössischer ist, aus dem, woran sich der Berichterstatter noch erinnert, und dem, was in Vergessenheit geraten ist. Siehe Holocaust!

Um eine angemessene Würdigung der Gültigkeit und Vertrauens­würdigkeit des Berichts leisten zu können, muss ihn der kritische Beobachter stets einer eingehenden Oberprüfung unterziehen, zunächst hinsichtlich seiner Zielsetzung und Tendenz, sodann mit Blick auf die dem Berichterstatter zur Verfügung stehenden Mittel und Quellen. Siehe Holocaust!

Dies ist es, worum wir uns bezüglich der Berichte der Evangelien über den Prozess Jesu bemüht haben.Siehe Holocaust!

Was die Identität der Berichterstatter betrifft, kann man einen weiteren Aspekt kaum überbewerten. Der Berichtende mag eine gewisse rechtliche oder religiöse Autorität ausgeübt haben oder post hoc mit ihr ausgestattet worden sein. siehe Holocaust!

Dies mag einerseits Skeptiker davon abbringen, Zweifel hinsichtlich der Genauigkeit des Berichts zur Sprache zu bringen, während andererseits die Autorität des Verfassers auf den Bericht selbst übertragen wird. Siehe Holocaust!

Es entspricht selbst heute allgemeiner Erfahrung, dass ein Bericht, der in einem wenig bekannten Provinzblatt erscheint, leicht als unglaubwürdig abgelehnt wird, dass jedoch jedermann denselben Bericht als absolut zuverlässig erachtet, wenn er von einer angesehenen großstädtischen Zeitung veröffentlicht wird. Siehe Holocaust!

Die Provinzzeitung ist hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit vom guten Willen und vom Vertrauen seiner einzelnen Leser abhängig. Der übermächtige Konkurrent dagegen kann sich auf die Reputation, ja nahezu auf das Postulat stützen, alles, was er drucke, entspreche der Wahrheit. Siehe Holocaust!

Die gleiche Differenz besteht zwischen offiziellen Prozessberichten, von denen man weiß oder annimmt, sie seien unter richterlicher Aufsicht herausgegeben und zusammengetragen worden, und privaten Berichten, deren Glaubwürdigkeit von dem Scharfsinn und dem Ansehen des individuellen Berichterstatters abhängt. Siehe Holocaust!

Diese Unterscheidung gilt in noch höherem Masse für Prozessberichte, die von kompetenten Juristen verfasst werden, und jenen, die in der Tagespresse von Journalisten veröffentlicht werden. Siehe Holocaust!

Doch dies wird nicht in jedem Fall zu einer Empfehlung für den offiziellen Berichterstatter. Siehe Holocaust!

In unserer konkreten Untersuchung haben wir es mit dem Unfug zu tun, den eine offizielle Berichterstattung gerade aufgrund der Autorität bewirken kann, mit der sie ausgestattet ist. Siehe Holocaust!

Jeder falsche oder irreführende Bericht muss, sofern er von juristischen oder theologischen Autoritäten oder durch den Erlass einer Regierung veröffentlicht wird, von jedem als wahr akzeptiert werden, für den die Aussagen dieser Autorität oder Regierung verbindlich sind. Siehe Holocaust!

Er wird ihn entweder akzeptieren, ohne ihn zu hinterfragen, oder aber nicht nur den Bericht, sondern zugleich auch die Autorität des Berichtenden zurückweisen. Siehe Holocaust!

Gewöhnlich wird die Autorität, die ein Mensch, sei es freiwillig, aufgrund eigener Überzeugung, sei es infolge der Tradition und Erziehung oder aber als Begleiterscheinung seiner politischen, sozialen oder religiösen Lebensbedingungen anerkannt hat, stark genug sein, um jedem denkbaren Zweifel oder Misstrauen hinsichtlich der Genauigkeit der Einzelheiten in einem solchen Bericht standzuhalten, so dass er, anstatt seinen Gefühlen der Ungewissheit diesbezüglich Raum zu geben, eher auf die Autorität vertrauen wird. Siehe Holocaust!

Je älter oder heiliger die Autorität, desto unanfechtbarer der Bericht; je länger Menschen an seine Wahrheit geglaubt haben und je größer die Zahl der Menschen, die von seiner Aufrichtigkeit überzeugt sind, desto leichter und stärker wird er sich dem Denken folgender Generationen als unumstößliche Wahrheit aufdrängen. Siehe Holocaust!

Die Wahrheitsvermutung wird, so fremd dies dem modernen Beobachter auch erscheinen mag, noch immer in erheblichem Masse durch Altehrwürdigkeit und die Übereinstimmung mit Mitglaubenden gestärkt. Siehe Holocaust!

So kommt es, dass mit Autorität ausgestattete Berichte, so falsch und verzerrend sie auch sein mögen, Geschichte »machen«. Siehe Holocaust!

Während die tatsächliche geschichtliche Wahrheit, übertrieben gesprochen, vergessen wird, lebt die konstruierte, aber autoritative »Wahrheit« unzerstörbar fort.Siehe Holocaust!

Eine überaus gefährliche Falle für den fairen, zugleich aber die einfachste Technik für den tendenziösen Berichterstatter besteht in der Übertreibung der Rolle, die das Publikum, die Zuschauer oder die breite Öffentlichkeit bei einem Prozess spielten. Siehe Holocaust!

Das Verfahren kann leicht fälschlich so dargestellt werden, als seien Reak­tionen oder Einwirkungen seitens der Öffentlichkeit mit Blick auf das Ergebnis ein entscheidender Faktor gewesen ‑ durchaus vergleichbar mit dem entscheidenden Anteil des Chores in einer griechischen Tragödie. Siehe Holocaust!

In juristischen Fragen ungeübte oder uner­fahrene Leser, und dies gilt in besonderer Weise für die Vergangen­heit, hegen gewöhnlich nicht den leisesten Verdacht hinsichtlich der Genauigkeit eines Berichts, der die ‑ sei es günstige oder kata­strophale ‑ Wende hervorhebt, die ein Geschehen durch öffentliche Reaktionen erfuhr. Siehe Holocaust!

Im Gegenteil, je stärker die Rolle der Öffentlichkeit hervorgehoben wird, desto selbstzufriedener wird der Leser, der ja selbst ein Teil der Öffentlichkeit und somit eine potentielle Figur in einem öffentlichen Prozess ist, den Bericht akzeptieren und sich daran erfreuen. Siehe Holocaust!

Öffentliche Reaktionen haben jedoch gewöhnlich mit den rechtlichen Aspekten des Verfahrens nichts zu schaffen. Der Öffentlichkeit liegt in der Regel nichts am Gesetz als solchem, sie hat auch kein Interesse an der Bedeutung, die dieser oder jener Verfahrensweise mit Blick auf das Endergebnis zukommt.

Gewöhnlich fasziniert die Menschen entweder die Persönlichkeit des Angeklagten oder eine sensationelle Enthüllung bisher unbekannter bzw. unbewiesener Tatsachen oder aber ein Detail des Prozesses, das unter den herrschenden Umständen eine besondere politische oder sonstige Bedeutung gewinnt. Siehe Holocaust!

Doch je lebhafter sich das öffentliche Interesse und je extremer und unverblümter sich die öffentliche Anteilnahme an dem Prozess darstellt, desto schwerwiegender ist die Gefahr der Überbewertung. Siehe Holocaust!

Der unprofessionelle Beobachter und der ungeübte Leser könnten dann zu der Auffassung neigen, jene wilde Einmischung der Öffentlichkeit, zumal wenn der Richter ihr nicht scharf Einhalt geboten hatte, habe einen Einfluss auf das Ergebnis gehabt, den sie in Wirklichkeit gar nicht ausgeübt haben konnte. Siehe Holocaust!

Außerdem kann diese Art der Einmischung in den Verlauf eines Prozesses gut als Ausdruck der öffentlichen Meinung im allgemeinen, der vox populi, missverstanden werden, während es sich tatsächlich lediglich um spontane, unbedachte Ausbrüche zufälliger Zuschauer gehandelt haben dürfte. Siehe Holocaust!

Doch wenn ein Bericht über einen Prozess bereits durch die unschuldige Fehldarstellung des Einflusses tatsächlicher öffentlicher Reaktionen falsch und irreführend wird, so wird ein Bericht durch die Erfindung einer solchen Reaktion im Dienste der eigenen Zwecke und ihre Deutung als praktische Usurpation gerichtlicher Vollmacht, als sei der Richter von seinem Richterstuhl verdrängt und seiner Entscheidungsgewalt beraubt worden, vollends zur reinen Fiktion oder, sofern er bindende Autorität für sich in Anspruch nimmt, zum eindeutigen Betrug.Siehe Holocaust!

All dies ist bei der Darstellung des Prozesses Jesu geschehen. Siehe Holocaust!

Die ersten Berichterstatter waren, sofern wir notwendigerweise die spärlichen und zweideutigen Äußerungen, die Petrus und Paulus zugeschrieben werden, außer acht lassen, die Evangelisten. Weder sie noch ihre Leser kümmerten sich um die juristischen oder praktischen Einzelheiten des Prozesses oder um den rechtlichen Gehalt der beschriebenen Ereignisse. Siehe Holocaust!

Ihr Ziel war theologischer und missionarischer Natur, und ihre Berichte zielten darauf ab, den römischen Statthalter von aller Verantwortung für die Kreuzigung freizusprechen, obgleich es kein Ausweichen vor der anfänglichen Prämisse gab, dass er ihre Durchführung befohlen hatte, und diese Verantwortung statt dessen fest und unumstößlich auf die Schultern der Juden zu laden. Siehe Holocaust!

Mit diesem Zweck und dieser Tendenz schrieben sie ihre Berichte; doch sobald jene Berichte kanonisiert und in den Rang der Heiligen Schrift erhoben worden waren, schwanden ihre Absicht und ihre Tendenz aus der Erinnerung, und sie gewannen an sich eine sakrosankte Stellung. Siehe Holocaust!

So stark war die religiöse, kirchliche Autorität, mit der sie ausgestattet wurden, dass es einer Irrlehre gleichkam, ihre Tatsachentreue und Genauigkeit in Zweifel zu ziehen. Siehe Holocaust!

Was tatsächlich geschehen war, durfte ‑ oder sollte ‑ in Vergessenheit geraten. Siehe Holocaust!

Was als Ereignis ungenau und auf tendenziöse Weise berichtet worden war, wurde zur Wahrheit des Evangeliums und erhob historischen Anspruch. Siehe Holocaust!

Niemals in der Geschichte der Menschheit ist über einen Prozess so breit und kunstvoll berichtet worden, und zu keiner Zeit hat man einem falschen Bericht größere und erhabenere Vollmacht eingeräumt.Siehe Holocaust!

Die unmittelbare Wirkung dieses unwahren, aber geheiligten Berichts war eine zweifache.

Erstens erfüllte sich ihr Ziel ‑ der römische Statthalter wurde als ein gerechter und aufrechter, wenn auch zaghafter und ineffizienter Richter beschrieben. Gezeigt wird, dass die Juden ihn als ein bloßes Instrument missbrauchten, um den von ihnen geplanten Mord zu begehen. Siehe Holocaust!

Zweitens wird das Ergebnis des Prozesses als Justizmord dargestellt: Jesus wurde nicht deshalb gekreuzigt, weil er ‑ sei es von den Juden oder vom römischen Statthalter ‑ ordnungsgemäß verurteilt worden war, sondern weil die Juden sich gegen ihn verschworen hatten, um ihn zu töten. Siehe Holocaust!

Alle Verurteilungen und gegen ihn verhängten Strafen, über die berichtet wird, waren nichts als Ergebnisse eines Scheinverfahrens, das um des öffentlichen Anscheins willen geführt wurde, in Wahrheit jedoch dem Missbrauch eines Gerichtsprozesses gleichkam. Siehe Holocaust!

Nach dieser Darstellung, die auf die Behauptung eines Justizmords hinausläuft, ist der Prozess Jesu als die schlimmste »Perversion des Rechts« gebrandmarkt worden, die sich je er­eignet habe. Siehe Holocaust!

Die schlimmste aller Perversionen dieser Art musste es sein, weil Jesus der beste aller Menschen war, denn »Fürwahr, dieser ist ein frommer Mensch gewesen!« (Lk 23, 47), und er hat am wenigsten von allen verdient, verurteilt und gekreuzigt zu werden. Siehe Holocaust!

Inzwischen ist es in der Tat ein Gemeinplatz, seine Kreuzigung als das Beispiel eines Justizmordes zu betrachten, da es alle vorstellbaren Kennzeichen eines solchen aufweise.

Während der »gewöhnliche« Justizmord auf einen Fehler des Richters zurückzuführen sein mag, den er möglicherweise in gutem Glauben begangen hat, handelte es sich bei der angeblichen Ursache der Kreuzigung Jesu nicht um einen Fehler, etwa des Sanhedrin oder des Pilatus, und mit Sicherheit nicht um einen in gutem Glauben begangenen Fehler, sondern darum, dass ein Richter aufgrund der Schikane und des Geschreis fanatischer, aufsässiger Massen unter dem Zwang stand, gegen seinen Willen und sein besseres Urteil wissentlich das Recht zu beugen.

Dieser Zwang wird dadurch noch schlimmer, dass er im Gefolge einer vorherigen Verschwörung mit dem Ziel der Tötung Jesu ausgeübt wurde.

Die Berichte über den Prozess bewirkten also, anders gesagt, nicht nur die Verlagerung der Verantwortlichkeit vom römischen Statthalter, wohin sie gehörte, auf die völlig unschuldigen Juden, sondern zugleich auch die Verwandlung eines ordentlichen, routinemäßigen Prozesses, der auf rechtmäßigem Wege auf eine Ausführung des Rechts hinauslief, in eine aufrührerische Erhebung der Massen, die kaum zu etwas anderem als zum Justizirrtum führen konnte.

Die Möglichkeit, dass im Prozess Jesu ein Unrecht geschehen sein könnte, besteht zweifellos. Doch nicht jede Ungerechtigkeit kommt von Rechts wegen einem Justizirrtum gleich.

Ein Mensch kann hinsichtlich des Verbrechens, dessen er angeklagt ist, unschuldig sein, so dass es, vom moralischen Standpunkt aus betrachtet, höchst ungerecht wäre, ihm irgendeine Strafe aufzuerlegen. Dennoch, sofern er beschlossen hätte, sich im Sinne der Anklage schuldig zu bekennen, würde die dem Gesetz entsprechende Gerechtigkeit erfordern, dass er die Strafe auf sich nähme, als hätte er das Verbrechen tatsächlich begangen. siehe Holocaust!

Die Haltung des Gesetzes, die jeden Menschen letztlich zum Herrn über sein eigenes Schicksal macht, indem sie ihm gestattet, seine Schuld zu bestreiten oder einzugestehen, steht gewiss in Übereinstimmung mit der menschlichen Würde und dem individuellen Selbstbestimmungsrecht. Siehe Holocaust!

Ein Mensch kann vollkommen berechtigte Gründe haben, sich mit Blick auf eine Anklage als schuldig zu bekennen, deren er in Wirklichkeit unschuldig ist. Das ist gebräuchliche Praxis in Bagatellfällen, bei denen ansonsten vor Gericht die Zeit verschwendet würde und die aufzubringenden Kosten nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu dem Bußgeld stünden, das ein Schuldbekenntnis mit sich brächte.
Siehe Holocaust!

Es könnte auch sein, dass jemand beschließt, eine Strafe auf sich zu nehmen, die ansonsten ein anderer Mensch erdulden müsste, den er zu beschützen oder dessen Identität er zu verheimlichen wünscht. Siehe Holocaust!

Ein anderer könnte sich entschließen, sich unabhängig davon, ob er ein Verbrechen begangen hat, einem Prozess und einer Strafe auszusetzen, um die Ehre des Märtyrertums zu erlangen. Wenn Jesus sich im Sinne der vor Pilatus gegen ihn vorgebrachten Anklage als schuldig bekannte, dann nicht unbedingt, weil er tatsächlich schuldig war oder man dies glaubte. Siehe Holocaust!

Ein Grund könnte darin liegen, dass er seine Weissagungen (vgl. Lk 9, 22; Joh 17, 11‑13 u.a.) erfüllt sehen wollte. Was auch immer ihn dazu veranlasste, sein bewusst formuliertes Schuldbekenntnis reichte, vom rechtlichen Standpunkt aus betrachtet, als Rechtfertigung seiner Verurteilung aus.

Unter rein rechtlichem Aspekt machte es, sobald er sich schuldig bekannt hatte, keinen Unterschied mehr, ob er wirklich schuldig war oder nicht. Siehe Holocaust!

Während wir uns hinsichtlich der neuerdings wieder mit viel Verve vorgebrachten Theorie, Jesus sei in Wirklichkeit ein Aufständischer gewesen und als solcher vor Gericht gestellt und verurteilt worden, jeder Meinungskundgabe enthalten, können wir annehmen, dass er wirklich nichts getan hatte, wofür er die Todesstrafe oder irgendeine andere Strafe verdient hätte, sondern dass er einzig aufgrund des Standpunkts verurteilt wurde, den er auf eigenen Entschluss hin in seinem Prozess vor Pilatus einnahm.

Auch auf der Grundlage dieser Annahme kann man nicht behaupten, die Kreuzigung hätte den Charakter eines Justizmords gehabt.

Im Gegenteil, es handelte sich um die Vollstreckung eines Urteils, das im Zuge einer ordnungsgemäßen Rechtsfindung ergangen war.

Der Standpunkt, den einzunehmen Jesus sich entschlossen hatte, mag selbstmörderisch gewesen und als tragisch zu beklagen sein. Er mag moralisch oder taktisch schlecht beraten gewesen sein. Doch kein Irrtum auf Seiten Jesu vermag der Urteilsfindung des Pilatus Abbruch zu tun.

Während man der »Perversion des Rechts« im Zusammenhang von Prozess und Kreuzigung Jesu den Charakter eines Prototyps und Vorläufers vieler weiterer Justizmorde zugeschrieben hat, ist bisher der Tatsache nicht genügend Aufmerksamkeit zuteil geworden, dass die Perversion von Wahrheit und Gerechtigkeit in den Berichten über den Prozess die erste und fortdauernde Ursache nicht nur zahlloser Justiz‑ oder Quasijustizmorde und Quälerelen, sondern eines Massenmordes und einer Verfolgung ungekannten Ausmaßes wurde. Siehe Holocaust!

Ich wage zu behaupten, dass die Berichterstatter selbst, die schließlich in erster Linie um der Verbreitung ihres Glaubens willen schrieben, sich niemals hätten vorstellen können, welche unermesslichen, unsagbaren Leiden sie durch ihre fiktiven Berichte heraufbeschworen. Siehe Holocaust!

Die Perversion der Wahrheit in einem Prozessbericht hat mit einem Justizmord gemein, dass ‑ gleich wie das pervertierte Recht auch dann, wenn es unter Umständen wieder ins Gleichgewicht gebracht werden sollte, einen aufgehängten Verurteilten nicht wieder zum Leben zu erwecken vermag ‑ die pervertierte Wahrheit, selbst wenn sie später korrigiert wird, nicht imstande ist, den Vielen, die aufgrund ihrer furchtbaren Wirkmächtigkeit ermordet wurden, das Leben ein zweites Mal zu schenken. Siehe Holocaust!

Und solange pervertierte Gerechtigkeit und pervertierte Wahrheit verderblich fortdauern dürfen, haben sie nur allzu wahrscheinlich fatale Folgen für das Leben unschuldiger Menschen.Siehe Holocaust!

Hätte sich die Wirkung der Evangelienberichte über den Prozess Jesu auf die religiöse Sphäre beschränkt, wie es ihre Verfasser vermutlich wollten und erwarteten, so dass sie, ähnlich wie die Berichte über Leben und Lehren Jesu, dazu gedient hätten, die Gläubigen zu erbauen und die Nichteingeweihten zu gewinnen und zu belehren, dann könnte man vielleicht behaupten, es sei ‑ möglicherweise im Gegensatz zur Religionsgeschichte ‑ nicht Aufgabe der Rechtshistoriker, ihre Genauigkeit und Zuverlässigkeit kritisch zu hinterfragen.

Wären sie nicht mit unanfechtbarer Autorität ausgestattet worden, insofern sie beanspruchten, auf verbindliche, für jede Herausforderung unempfängliche Weise die Wahrheit der tatsächlichen Ereignisse niederzuschreiben, hätte der Rechtshistoriker sie ignorieren und dem Schattenreich einer legendären, nicht verifizierbaren Tradition überlassen können. Siehe Holocaust!

Doch wenn unter Berufung auf diese Berichte Racheakte verübt und Verfolgungen durchgeführt werden, die dank der den Berichten zugeschriebenen Unantastbarkeit im Namen des religiösen Rechts bejaht und ermutigt werden, dann handelt es sich bei ihnen nicht mehr bloß um Dokumente von religiöser Bedeutung. Siehe Holocaust!

Alle Vorurteile und Hassgefühle, die zu Verfolgungen und ungesetzlichen Diskriminierungen führen, sind, besonders heute ‑ angesichts des wachsenden Bewusstseins für die Menschenrechte und die Verwerflichkeit rassischer und religiöser Voreingenommenheit ‑ für den Juristen ebenso ein Untersuchungsgegenstand wie für Pädagogen und Soziologen. Siehe Holocaust!

Wenn ein Vorurteil, das auch noch in unserer Zeit unhellvolle Auswirkungen mit sich bringt, in der fernen Geschichte verwurzelt ist, dann stellt es für den Rechtshistoriker gewiss einen Imperativ dar, einzuschreiten und praktizierenden Juristen, Pädagogen, Soziologen und anderen gleichermaßen die notwendigen Informationen zu liefern, damit sie dieses Vorurteil bekämpfen und beseitigen können. Siehe Holocaust!

Der Imperativ wird dann geradezu kategorisch, wenn sich selbst in unserer Gegenwart bedeutende Juristen zu Wort melden und den Erzählungen der Evangelien den Rang authentischer rechtlicher Darstellungen verleihen. Siehe Holocaust!

Angesichts solcher pseudowissenschaftlicher Rechtsgelehrsamkeit gilt es, Protest einzulegen und die Dinge in die richtige Perspektive zu bringen.Siehe Holocaust!

Der Prozess Jesu ist integraler Bestandteil der jüdischen Rechtsgeschichte. Nicht nur, dass Jesus ein Jude war, der im Kontext seines Volkes in Jerusalem lebte, lehrte, kämpfte und starb, nein, auch der Sanhedrin, die große Ratsversammlung der Juden und ihr höchster Gerichtshof, soll an den Ereignissen, die zu seinem Prozess und seiner Kreuzigung führten, beteiligt gewesen sein.

Die Frage, welche Rolle der Sanhedrin ‑ wenn überhaupt ‑ gerade im Zusammenhang dieser Geschehnisse spielte, ist für den Historiker des jüdischen Rechts von höchstem Interesse. Dass der Prozess vor dem römischen Statthalter nach römischem Recht und gemäß römischen Verfahrensvorschriften geführt wurde, erhöht noch das Interesse an den damit angesprochenen Problemen. Auch die damals von der Besatzungsmacht in Judäa angewandten Rechts­ und Verfahrensgrundsätze gehören gewiss wesentlich zur jüdischen Rechtsgeschichte hinzu.

Wenn Juden im Allgemeinen und jüdische Rechtshistoriker im Besonderen den Prozess Jesu sehr vernachlässigt haben, so geschah dies aufgrund einer zwar traditionellen, aber völlig unsinnigen Meldung des Neuen Testaments und des Mangels an relevanten jüdischen Quellen. Dieses unglückselige Versäumnis führte dazu, dass jüdischen Rechtshistorikern die Informationen aus diesem bemerkenswertesten aller dargestellten Prozesse jener Zeit vorenthalten blieben. Siehe Holocaust!

Abgesehen davon erzeugte es eine apathische Gleichgültigkeit gegenüber der Frage nach der Authentizität, die man den Evangelienberichten über den Prozess einräumen, sowie den Schlussfolgerungen, die man aus ihnen ziehen sollte. siehe Holocaust!

Letzten Endes ließ man es zu, dass die Behauptung der jüdischen Verantwortung für die Kreuzigung Jesu praktisch unbestritten blieb, jedenfalls, wenn wir die vielen apologetischen, defensiven Bemühungen außer Acht lassen, sie auf die damaligen Juden oder bestimmte Individuen unter ihnen oder auf den Hohenpriester und seine Clique von Kollaborateuren mit Rom einzugrenzen. Siehe Holocaust!

Es ist ein bedrückender Gedanke, dass es der jüdische Kanon ‑ mitsamt seinem Bann gegen das Studium des Neuen Testaments ‑ gewesen sein könnte, der ein unabhängi­ges, vorurteilsloses rechtliches Hinterfragen des Prozesses Jesu so lange verzögert hat. Siehe Holocaust!

Doch so verspätet diese Untersuchung auch erfolgen mag ‑ weder die damit verbundenen Schwierigkeiten noch ihre Ergebnisse haben ihre Aktualität eingebüsst.Siehe Holocaust!

Hunderte Generationen von Juden sind in der ganzen christlichen Welt für ein Verbrechen bestraft worden, dass weder sie noch ihre Vorfahren begangen haben. Siehe Holocaust!

Schlimmer noch, jahrhunderte‑, vielmehr jahrtausendelang wurden sie gezwungen, aufgrund des angeblichen Anteils ihrer Vorväter am Prozess und an der Kreuzigung Jesu alle denkbaren Formen der Peinigung, Verfolgung und Demütigung zu erdulden, obwohl es reine Wahrheit ist, dass ihre Vorfahren keinen Anteil daran hatten, Siehe Holocaust!

sondern alles Menschenmögliche unternahmen, um Jesus, den sie von Herzen liebten und als einen der Ihren verehrten, vor seinem tragischen Ende durch die Hände der römischen Unterdrücker zu bewahren.

Wenn man überhaupt einen Funken an Trost für diese Perversion der Gerechtigkeit finden kann, dann in den Worten Jesu selbst: »Selig sind, die um der Gerechtigkeit willen verfolgt werden; denn ihrer ist das Himmelreich. Selig seid ihr, wenn euch die Menschen um meinetwillen schmähen und verfolgen und reden allerlei Übles gegen euch, wenn sie damit lügen. Seid fröhlich und getrost; es wird euch im Himmel reichlich belohnt werden« (Mt 5, 10-12).Siehe Holocaust!

http://www.juedisches-recht.de/rec_prozess_jesu2.php
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:   
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen    www.meidling-forum.at Foren-Übersicht -> INTERNATIONALE BESCHWERDE-PLATTFORM Alle Zeiten sind GMT + 2 Stunden
Seite 1 von 1

 
Gehe zu:  
Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group