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AUSLIEFERUNG VON GERD HONSIK

 
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Störtebeker



Anmeldungsdatum: 14.05.2006
Beiträge: 1256

BeitragVerfasst am: Do Aug 21, 2008 10:42 pm    Titel: AUSLIEFERUNG VON GERD HONSIK Antworten mit Zitat

Die Auslieferung Gerd Honsiks erfolgte auf Grund eines Europäischen Haftbefehles, der sich auf seine Verurteilung aus dem Jahre 1994 nach § 3g („Gummi“) des Verbotsgesetzes erfolgte. Es wurde ihm dabei ausschließlich gewaltlose Meinungsäußerung vorgeworfen, nämlich, daß er „die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen leugnete“ (OGH 13 Os 135/92), wobei der OGH ausdrücklich feststellte, daß wobei der OGH ausdrücklich feststellte,„Einer Verbindung mit „aktuellen politischen ns-Forderungen“, insbesondere nach einer Neuerrichtung des Nationalsozialismus (diese wäre tatbildlich nach § 3d VG), bedarf es für § 3g Abs 1 (aF = § 3g neu) VG ebensowenig wie eines die Ideologie des Nationalsozialismus in ihrer Gesamtheit bejahenden Täterverhaltens“.

Juristische Kritik an dieser Auslieferung bezieht sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte:

1. MERKWÜRDIGER ÜBERSETZUNGSFEHLER IM EU-AMTSBLATT



Gerd Honsik bei seiner Auslieferung

Der Rahmenbeschlusses der EU über den Europäischen Haftbefehl wurde im Amtsblatt der EU 190/2002 veröffentlicht. In Absatz 12 der Präambel war jedoch noch vorgesehen, daß die Auslieferung abgelehnt werden kann, wenn damit zu rechnen ist, dass die Stellung des Person in dem Land, in das er ausgeliefert werden soll, aus Gründen seiner politischen Überzeugung beeinträchtigt werden kann. Im deutschen Text lautet dies:

(12)….Keine Bestimmung des vorliegenden Rahmenbeschlusses darf in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie es untersagt, die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl besteht, abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der genannte Haftbefehl zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache oder politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann.

Der spanische Text lautet:


(12)… Nada de lo dispuesto en la presente Decisión marco podrá interpretarse en el sentido de que impide la entrega de una persona contra la que se ha dictado una orden de detención europea cuando existan razones objetivas para suponer que dicha orden de detención europea ha sido dictada con fines de persecución o sanción a una persona por razón de sexo, raza, religión, origen étnico, nacionalidad, lengua, opiniones políticas u orientación sexual, o que la situación de dicha persona pueda quedar perjudicada por cualquiera de estas razones.

Man beachte die Wortgruppe „Nada… podrá interpretarse en el sentido que impide la entrega“. Der spanische Text im Amtsblatt bedeutet also just das Gegenteil, nämlich, daß nichts in diesem Rahmenbeschluß so ausgelegt werden kann, daß es die Übergabe (und nicht die Ablehnung der Übergabe) einer politisch verfolgten Person verhindert.

Auf dieser falschen Grundlage beruht das spanische Ausführungsgesetz (Ley 3/2003), in dessen Präambel (Exposición de motivos) es heißt: “Desaparecen, por tanto, motivos de denegación habituales en los procedimientos extradicionales, como los relativos a la no entrega de nacionales o a la consideración de los delitos como delitos políticos.” Es verschwinden daher die üblichen Ablehnungsgründe bei Auslieferung, wie die hinsichtlich der Auslieferung eigener Bürger oder hinsichtlich der Einschätzung der Delikte als politische Delikte”. Das spanische Ausführungsgesetz enthält daher auch keinen Hinweis auf die Ablehnungsgründe des oben zitierten Artikels der Präambel des Rahmenbeschlusses. Es enthält nicht die Ablehnung der Auslieferung von Personen, die politisch verfolgt werden und/oder aus Gründen ihrer politischen Überzeugung im Verfolgerstaat Nachteile erleiden. Auf dieser Grundlage wurde Gerd Honsik ausgeliefert.


2. MISSACHTUNG DES GRUNDSATZES DER GEGENSEITIGKEIT


Der zweite Skandal um die Auslieferung betrifft die Mißachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Österreich hat zum Rahmenbeschluß die Erklärung abgegeben, ihn “betreffend strafbare Handlungen,, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rahmenbeschlusses begangen worden sind“ nicht anzuwenden.

Als Handlungsform des Unionsrechts steht der Rahmenbeschluss außerhalb der supranationalen Entscheidungsstruktur des Gemeinschaftsrechts. Das Unionsrecht ist trotz des fortgeschrittenen Integrationsstandes weiterhin eine Teilrechtsordnung, die bewusst dem Völkerrecht zugeordnet ist.“ (BVerfG, 2 BvR 2236/04 vom 18.7.2005, 81). Es gelten daher die Regeln des Völkervertragsrechtes.

Nach Artikel 21 der Wiener Vertragsrechtskonvention gilt ein Vorbehalt, den ein Vertragsstaat anbringt, auch im Verhältnis der anderen Vertragsstaaten gegenüber diesem Staat. Daß heißt, daß auch für Österreich kein Anspruch auf die Anwendung des Europäischen Haftbefehles für vor diesem Zeitpunkt liegenden Taten besteht. Dies gilt daher auch für Spanien im Umgang mit österreichischen Haftbefehlen.

Die Gegenseitighkeit gilt auch ohne diesbezügliche Erklärung Spaniens ipso iure und ist von österreichischen Dienststellen und Gerichten amtswegig zu beachten.

Da die Auslieferung von Gerd Honsik wegen früherer Taten erfolgte hatte dieser Europäische Haftbefehl keine Rechtsgrundlage, und zwar weder bei der Ausstellung in Österreich als auch bei der Erfüllung in Spanien. Art 13.3 1.Satz der Spanischen Verfassung verweist ausdrücklich auf der Gegenseitigkeit in Ausliefrungsfragen. („“La extradición sólo se concederá en cumplimiento de un tratado o de una ley, atendiendo al principio de reciprocidad“)

Dennoch wurde Gerd Honsik ausgeliefert und die Rechte und Freiheiten eines Unionsbürgers damit aufs schwerste verletzt.


3. JURISTISCHE INSTRUMENTALISIERUNG POLITISCHER KAMPFBEGRIFFE

Um eine europäischen Haftbefehl ausstellen zu können, wurden die Gerd Honsik vorgeworfenen Taten unter die Kategorie „Fremdenfeindlichkeit und Rassismus“ eingestuft. Hier zeigt sich die Folge die tragischen Verirrung der Organe der Europäischen Union, unbestimmte ideologische Kampfbegriffe, die im politischen Alltagskampf auch gegen demokratische Konservative und sogar gegen geltende Gesetze und behördliche Maßnahmen eingesetzt werden, zur Grundlage rechtlicher Entscheidungen zu machen.

Das Spanische Verfassungsgericht (ein Monat NACH! der Auslieferung von Gerd Honsik) selbst festfestellt, daß der Vorwurf der „Leugnung“ nicht mit fremdenfeindlichen oder rassistischen Handlungen gleichgesetzt werden kann auch nicht notwendigerweise eine Verherrlichung von Völkermördern oder die Absicht einer Rufschädigung, Geringschätzung oder Erniedrigung der Opfer mit sich bringt. Die spanische Strafandrohung gegen „Leugnen“ wurde daher als verfassungswidrig aufgehoben. (Sentencia des Tribunal Constitucional vom 7.November 2007 über die Frage der Verfassungswidrigkeit STC Nr 235/2007)

Der herrschenden Lehre widersprechende Geschichtsdarstellung an sich ist somit für sich NICHT unter die Begriffe „Fremdenfeindlichkeit und Rassismus“ einzuordnen. Sowohl die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls als auch dessen Vollstreckung durch Spanien erfolgten auch aus diesem Grunde rechtswidrig.


4. ANWENDUNG EINES VERFASSUNGS- UND MENSCHENRECHTSWIDRIGEN SONDERGESETZES AUS DER BESATZUNGSZEIT


Die Anwendung des österreichischen Verbotsgesetzes, eines typischen Sondergesetzes aus der Besatzungszeit, ist im Jahre 2008 (!!!) kritisch zu hinterfragen. Es geht im Einzelnen um den 1947 eingefügten §3g („Gummi“), der denjenigen mit bis zu zehn Jahren, bei „besonderer Gefährlichkeit“ bis zu wanzig Jahren Haft bedroht, der sich „im nationalsozialistischen Sinn betätigt“.

§3g VerbotsG verläßt damit den Rahmen einer vorübergehenden Anlaßgesetzgebung einer bestimmten historischen Situation gegen eine bestimmte Partei und deren konkrete historischen Ziele und wendet sich gegen einen abstrakten politischen „Sinn“, der noch dazu inhaltlich nicht determiniert ist. Damit ist eine dauernde Verletzung des rechtsstaatlichen und demokratischen Prinzips im Wesenskern bewirkt. Das Wesentliche demokratischer Staatsformen sieht die Staatslehre in der Selbstbestimmung (‚volonté generale’) nach jeder Richtung hin. Der Ausschluß einer politischen Richtung von der freien Beurteilung durch das Staatsvolk widerspricht daher dem demokratischen Prinzip des Bundes-Verfassungsgesetzes B-VG.

Das rechtsstaatliche Prinzip enthält den Grundsatz der Bestimmtheit von Rechtsnormen. Ein Gesetz muß so beschaffen sein, daß es behördliches Einschreiten ausreichend vorausbestimmt, daß es für den Normadressaten vorausberechenbar ist Dies wird durch die Bestimmung des § 3g VerbotsG offenbar verletzt, da nirgends definiert wird, was als Betätigung im „nationalsozialistischen Sinn“ anzusehen ist. Dies führt zu Willlkür und subjektiven politischen Wertungen. Die Judikatur hat keine Klarheit geschaffen. Sie setzt für die Strafbarkeit weder eine Verbindung mit „aktuellen politischen ns-Forderungen noch eine Bejahung der Ideologie des Nationalsozialismus in seiner Gesamtheit voraus und verfolgt als rechtlich relevante teilakte auch Hendlungen und Äußerungen, die auch von Vertretern ganz anderer politischer Richtungen gesetzt wurden. Es kann letztlich jede beliebige Tätigkeit verfolgt werden, wenn man einen „nationalsozialistischen Sinn“ unterstellt. Dies widerspricht dem Wesenskern des rechtsstaatlichen Prinzips.

Ein politisches Sondergesetz kann in einer demokratischen Gesellschaft nur dann notwendig sein, wenn sein Zweck nicht durch alllgemeine Gesetz erreicht werden kann. Nun enthält die österreichische Rechtsordnung ein umfangreiches System von rechtsschutzorientierten Strafnormen zum Schutz des Staates und seiner Einrichtungen wie Hochverrat, Bildung von staatsfeindlichen Verbindungen, Landfriedensbruch, Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Anstiftung zu Straftaten usw. Dazu braucht man das Verbotsgesetz nicht. Der behauptete Schutzzweck kann durch allgemeine Strafgesetze, Vereins- und Versammlungsgesetz ausreichend erfüllt werden.

Auch das vermeintliche Rechtsschutzbedürfnis gegen die Gefahr politischer Gewalt hält einer Analyse nicht stand. Denn ein Versuch der gewaltsamen Änderung von Staatsform und Staatsgrenzen wäre als Hoch- bzw. Gebietsverrat ohnehin strafbar. Gerade diese Bestimmungen zeigen die Abwägung von Staatsschutz und Volkssouveränität im System der österreichischen Rechtsordnung: Versuche einer gewaltsamen Änderung sind strafbar; gewaltfreie gesellschaftskritische Tätigkeit ist hingegen straffrei, da sie als Ausdruck der Volkssouveränität rechtmäßig erfolgt. Es zeigt die tiefe Systemwidrigkeit des Verbotsgesetzes, daß es politische Meinungsäußerung verfolgt, die nicht gewaltsam erfolgt, gegen kein allgemeines Strafgesetz verstößt und kein allgemein geschütztes Rechtsgut verletzt. So betreibt §3g VerbotsG die Kriminalisierung Nicht-Krimineller.

Das Bundes-Verfassungsgesetz verlangt die Vornahme einer Abstimmung des Bundesvolkes als Voraussetzung für eine Gesamtänderung der Verfassung. Der VfGH bezeichnete als Gesamtänderung der Verfassung eine Änderung, die einen der leitenden Grundsätze der Bundesverfassung berührt, wobei Grundsätze das demokratische, das rechts¬staatliche und das bundesstaatliche Prinzip in Betracht kommen. Er unterläßt bisher die aus der Verletzung dieser Prinzipien durch die – ohne Volksabstimmung beschlossenen – Strafbestimmungen des § 3g Verbotsgesetz ergebende Konsequenz, nämlich die Aufhebung, allenfalls Nichtigerklärung dieser verfassungs- und menschenrechtswidrigen Bestimmung. Die Rechte und Freiheiten der Europäer verlangen hier dringend ein Umdenken. Im Jahre 2008 brauchen weder Österreich noch Europa politische Sondergesetze.

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Bukittimah



Anmeldungsdatum: 13.05.2006
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BeitragVerfasst am: Do Aug 21, 2008 11:05 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Abermals der laecherliche Versuch der Sekte “nationaler Widerstand”, einen verurteilten Nazi_Terroristen und Geschichtsfaelscher zum Opfer zu stilisieren.

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Menschenrechtserklaerung
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Gastschreiber



Anmeldungsdatum: 03.01.2006
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BeitragVerfasst am: Do Aug 21, 2008 11:37 pm    Titel: Antworten mit Zitat

@Bukittimah

Wenn Gerd Honsik Deiner Meinung nach ein “Terrorist” ist, als was würdest Du dann Joschka Fischer bezeichnen?
Rolling Eyes
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Bukittimah



Anmeldungsdatum: 13.05.2006
Beiträge: 140
Wohnort: Maynooth

BeitragVerfasst am: Fr Aug 22, 2008 10:43 am    Titel: Antworten mit Zitat

Sie wollen Steineschmeisser mit einem Attentaeter vergleichen, der Anschlaege auf eine italienische Fluggesellschaft, die US-Botschaft und das oesterreichische Parlament veruebt hat?

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Menschenrechtserklaerung
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Nuclear



Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 128

BeitragVerfasst am: Fr Aug 22, 2008 10:51 am    Titel: Antworten mit Zitat

Die führen die Zicke schon so, daß sie nicht auf den Strick sch…., will sagen, daß diese EU-Strolche durch bewußte Verdrehungen, Übersetzungsfehler, falsche Auslegung alle Gesetze so hinkriegen, daß sie mit den EU-Bürgern machen können, was sie wollen - ein echtes, verbrecherisches Gesindel, das alles an den Haken gehört.
Heute lese ich in ‘Der Schlesier’, daß dieser Volksverräter Steinbrücke (wer weiß, ober der aber überhaupt zum deutschen Volk gehört?), Formulare an alle Bürger mit der neuen, lebenslang gültigen Steuernummer(=KZ-Nummer) ausschickt.
Sind schon diese persönlichen Steuernummern ein Verbrechen an den Bürgern - denn zu diesen Nummern werden im Laufe des Lebens eines jeden Menschen alle gespeicherten Daten angefügt, so daß jede Behörde darauf zugreifen kann und sofort einen vollkommenen Überblick über den Lebensverlauf eines jeden einzelnen hat. Es gibt dann keinen geschützten privaten Bereich für diese Verbrecher und keinen Schutz gegen die Ausschnüffelung mehr.
Die größte Schweinerei - bei den Bürgern, die noch in den deutschen Ostgebieten geboren wurden, steht z.B.: geb.: Breslau/P o l e n, d.h., sie machen aus den Ost-Deutschen Polen und verdrängen aus den Köpfen den Menschen und der Nachwachsenden die Kenntnis und das Wissen darüber, daß die alliierten Verbrecher und die Polen uns in zwei Kriegen ein Fünftel unseres Landes geraubt und die Deutschen vertrieben haben.
Ich bin der Auffassung, daß zumindest die Verantwortlichen für diese Schweinerei gehenkt werden - das hat sich noch nicht einmal die DDR gewagt!
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